Rz. 102

Wird vom Ansatzwahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, sind für Konzernabschlüsse, deren Gj nach dem 31.12.2009 beginnen, die Gesamtbeträge der Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) des Konzerns anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Anteil. Die Angabe im Konzernanhang steht im Zusammenhang mit den Erläuterungspflichten zu F&E im Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB (§ 315 Rz 72 f.). Aufgrund der konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften werden die angegebenen Beträge im Konzernanhang i. d. R. deutlich höher als im Einzelabschluss ausfallen. Konzerninterne Leistungsbeziehungen bei ausgelagerten Entwicklungseinheiten und Aktivierungen von konzernintern erworbenen F&E-Leistungen sind zu eliminieren, sodass nur die reinen F&E-Aufwendungen im Konzern in den Anhangangaben zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 103

Aufgrund der konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften werden die angegebenen Beträge im Konzernanhang i. d. R. deutlich höher als im Einzelabschluss ausfallen. Konzerninterne Leistungsbeziehungen bei ausgelagerten Entwicklungseinheiten und Aktivierungen von konzernintern erworbenen F&E-Leistungen sowie darauf anfallende Zwischengewinne sind zu eliminieren. Kostenkomponenten des Jahresabschlusses, die einer Ansatzpflicht bzw. einem Ansatzverbot unterliegen, sind für Zwecke des Konzernabschlusses hinsichtlich der Ansatzpflicht neu zu bewerten und sofern ansatzpflichtig als Bestandteile der F&E-Aufwendungen zu berücksichtigen. Nur die reinen F&E-Aufwendungen im Konzern sind in den Anhangangaben zu berücksichtigen.

 

Rz. 104

Eine weitere Aufgliederung in F&E-Kosten ist nicht erforderlich. Ferner brauchen keine Angaben zu den Folgeeffekten, insb. zu den Abschreibungen der nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierten Aufwendungen, gemacht zu werden.

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