Rz. 32

Nebenpflichten und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Außenverpflichtung sind ebenfalls passivierungspflichtig. Der Bilanzierende hat alle Aufwendungen zurückzustellen, die zur Erfüllung einer Außenverpflichtung erforderlich sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des Schuldners (Verpflichteten), nicht die des Gläubigers. Damit sind auch interne Aufwendungen in die Rückstellung mit einzubeziehen. Beispiele für rückstellungspflichtige Nebenpflichten und Nebenleistungen sind:

  • interne Kosten der Jahresabschlusserstellung (im Wesentlichen Personalkosten der mit der Jahresabschlusserstellung betrauten Personen),
  • Schadensbearbeitungskosten zur Erfüllung von versicherungsvertraglichen Verpflichtungen.[1]
[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 249 HGB Rz 57; a. A. BFH, Urteil v. 10.5.1972, III R 76/66, BStBl 1972 II S. 827.

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