Rz. 8

Der Täter i. S. d. § 334 HGB kann nur einem eingeschränkten Personenkreis angehören; es handelt sich daher um echte Sonderdelikte. § 334 Abs. 1 HGB erfasst das Handeln von unternehmensinternen natürlichen Personen. Handelnder kann nur das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz 10 ff.) oder des Aufsichtsrates der KapG (§ 331 Rz 26 ff.) sein. Letztere können nur ordnungswidrig handeln, wenn sie für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig sind. Dies ist bei Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats immer der Fall. Den Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrats dagegen muss die Kompetenz zur Feststellung i. R. d. Gesellschaftsvertrags erteilt worden sein, da eine Vorschrift wie § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG für das Ordnungswidrigkeitenrecht fehlt.[1]

 

Rz. 9

Im Ordnungswidrigkeitengesetz wird nicht nach Tätern und Beteiligten unterschieden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG gilt die sog. Einheitstäterlösung, derzufolge jede Teilnahme als Täterschaft gewertet wird. Selbst wenn bei einem Tatbeteiligten die besonderen persönlichen Merkmale fehlen, die eine Ahndung erst begründen können, kann in der Person die tatbeteiligte Täterschaft gegeben sein, sofern die entsprechenden Merkmale bei einem der Täter vorliegen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Damit reicht es aus, wenn nur einer der Täter zum Personenkreis des § 334 Abs. 1 HGB gehört.

[1] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 334 HGB Rz 21, Stand: 6/2018; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 10; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 34.

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