Rz. 21

Die Regelung lässt die Buchführungspflicht aufgrund von §§ 238ff. HGB unberührt. Sofern die inländische Zweigniederlassung Kaufmannseigenschaft hat, entsteht hieraus eine selbstständige Buchführungspflicht.

 

Rz. 22

Die generellen Offenlegungsvorschriften für inländische KapG gem. § 325 HGB werden durch § 325a HGB für inländische Zweigniederlassungen von Gesellschaften in einem anderen Staat ergänzt. Für Form und Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung und Veröffentlichung wird auf § 328 HGB verwiesen, für die Prüfungspflicht des Registergerichts auf § 329 HGB. Aufgrund § 325a Abs. 2 HGB sind § 340i Abs. 2 und § 341l HGB vorrangig vor § 325a HGB. Der durch das MicroBilG[1] geschaffene Abs. 3 trägt der Umsetzung der sog. Micro-Richtlinie[2] Rechnung. Danach können die Staaten KapG, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten, von bestimmten Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten entbinden.[3] Da es sich hierbei um ein Wahlrecht handelt, das vom jeweils anderen Staat auszuüben ist, muss einer möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung in den anderen Staaten Rechnung getragen werden.

[1] BGBl 2012 I, S. 2751.
[2] RL 2012/6/EU ABl. EU L 81/3 v. 21.3.2012.
[3] Vgl. zu einem Überblick z. B. Zwirner/Froschhammer, Stbg 2013, S. 227 oder Haller/Groß, DB 2012, S. 2109.

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