Rz. 8

Die zeitliche Anknüpfung ist im Gesetz nicht eindeutig definiert.[1] Auch wenn die Zweigniederlassung im Inland zur Buchführung oder zu einer anderen Form der Gewinnermittlung oder zur Vornahme von Aufzeichnungen verpflichtet ist,[2] kommt es für Zwecke des § 325a HGB nicht darauf an, für welchen Zeitraum sie ihre Rechnungslegung erstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hauptniederlassung ihren Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss offenlegt, eine Zweigniederlassung im Inland besteht.

[1] Vgl. hierzu auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 325a HGB Anm. 3.
[2] Denkbar ist hier insb. eine Einnahmeüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.

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