Rz. 3

Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Eine Anwendung der Erleichterungen auf Genossenschaften kommt erst seit dem Gj 2016 in Betracht. Obwohl der § 267a HGB nicht in die Aufzählung der nichtanzuwendenden Vorschriften der §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wurde, sind Banken und Versicherungen von den Erleichterungen ausgeschlossen, da sie stets einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große KapG zu erstellen haben. Ebenso verlangt § 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte KapG einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große KapG, auch wenn in § 267a HGB anders als bei der Rechtsfolge gem. § 267 Abs. 46 HGB nicht direkt auf diesen Absatz verwiesen wird. Nach § 8 des Gesetzes für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind für diese Ges. immer die Vorschriften für mittelgroße KapG anzuwenden, so dass eine Anwendung der Befreiungen auch nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Zeitlich geht die Vorschrift auf das MicroBilG[1] zurück und ist nach Art. 70 EGHGB auf alle Gj anzuwenden, die nach dem 30.12.2012 enden.

Die erhöhten monetären Schwellenwerte gelten für Gj, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Art. 93 Abs. 1 EGHGB) bzw. per Wahlrecht auch schon rückwirkend für das Gj 2023 (Art. 93 Abs. 2 EGHGB).[2]

[1] MicroBilG, BGBl 2012 I S. 2751–2755.
[2] Vgl. Müller/Warnke, BC 2023, S. 528 ff.

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