Rz. 6

Wie bisher besteht für Aufsichtsräte deutscher AG keine gesetzliche Verpflichtung, Ausschüsse einzurichten (§ 107 Abs. 3 AktG: "Der Aufsichtsrat kann ... Ausschüsse bestellen ..."). In der Praxis haben allerdings insb. börsennotierte Ges. diverse Ausschüsse eingerichtet, darunter auch Prüfungsausschüsse.[1]

Durch den neu gefassten § 107 Abs. 4 HGB sind PIE-AG nunmehr verpflichtet (zumindest) einen Prüfungsausschuss einzurichten.

 

Rz. 7

Dies dürfte auch auf die Bestimmungen des DCGK zurückzuführen sein.[2] Dieser regelt in Abschnitt D. die Bildung, Besetzung und allgemeinen Aufgaben von Aufsichtsratsausschüssen. Der DCGK, der sich in erster Linie an börsennotierte Ges. richtet, übernimmt in Grundsatz 14 die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses. In Grundsatz 15 wird die gesetzliche Regelung übernommen, nach der mind. ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mind. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss. Nach der Empfehlung D.3 des Kodex soll der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bestehen und der Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung. Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein. Die Erklärung zur Unternehmensführung soll die betreffenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nennen und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf den genannten Gebieten enthalten. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben.

 

Rz. 8

Bzgl. des Qualifikationsprofils verlangt der DCGK, dass fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet werden sollen (Empfehlung D.2).[3]

Die Neufassung von 2022 sieht unter C.1 vor, dass das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unt bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen soll.

 

Rz. 9

Da es sich bei Einrichtung eines Prüfungsausschusses um eine Pflicht nur für PIE handelt und auch die Beachtung des DCGK nur für börsennotierte Unt verpflichtend ist, haben nicht-börsennotierte Unt keine Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG abzugeben, wenn sie die empfohlenen, für sie aber nicht verpflichtenden Ausschüsse nicht eingerichtet haben.

 

Rz. 10

Denn auch nach Inkrafttreten des BilMoG, des FISG und des AReG ist die Einrichtung eines Prüfungsausschusses nicht zur grds. Pflicht für alle Unt geworden. Lediglich bestimmte Unt müssen nach § 324 HGB und § 107 Abs. 4 AktG einen Prüfungsausschuss einrichten. Nach § 324 HGB ist ein (isolierter) Prüfungsausschuss nur verpflichtend, wenn kein Aufsichts- oder Verwaltungsrat vorhanden ist, der entsprechend der aktienrechtlichen Vorgaben besetzt ist.

[1] Vgl. Eibelshäuser/Stein, DK 2008, S. 486.
[2] Der DCGK ist in 2019 umfassend überarbeitet und an ARUG II sowie in 2022 erneut überarbeitet und an das FISG angepasst worden. Der aktuelle DCGK vom 28.4.2022 hat die gesetzlichen Änderungen übernommen.

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