Die ungedeckten Fixkosten werden bei der Überbrückungshilfe II und der Überbrückungshilfe III nicht als solche im Antrag vermerkt, dort sind zunächst nur die förderfähigen Fixkosten anzugeben. Bei der November-/Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV wird die Summe der ungedeckten Fixkosten im Antrag abgefragt. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Prognosen. Die ungedeckten Fixkosten sind erst im Rahmen der Schlussabrechnung darzulegen. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststeht, dass und in welcher Höhe die ungedeckten Fixkosten nicht ausreichen, können entsprechende Kürzungen bei den angesetzten Fixkosten vorgenommen werden. Soweit jedoch im Rahmen des Wahlrechts zwischen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar ist, dass die Wahl auf den Kleinbeihilfenrahmen fallen soll und die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (siehe zu diesem Wahlrecht auch die FAQ Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16), sind keine Kürzungen vorzunehmen.

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