Ausgangsbeispiel

Ein Einzelhandelsunternehmen mit 10 Filialen ist aufgrund einer Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Zeitraum Januar bis April 2021, also für 4 Monate, geschlossen. Weitere Corona bedingte Schließungen gab es nicht.

Das Unternehmen beantragt deshalb für diesen Zeitraum Überbrückungshilfe III. Es hat monatliche, förderfähige Fixkosten von 4 Millionen Euro, die mit einem Satz von 100 Prozent (Umsatzeinbruch > 70 Prozent) erstattet werden. Der Überbrückungshilfeanspruch beträgt deshalb 4 Millionen Euro pro Monat, für den gesamten Zeitraum von 4 Monaten also 16 Millionen Euro. Vom Eigenkapitalzuschlag, auf den das Unternehmen programmseitig Anspruch hätte, wird hier aus Vereinfachungsgründen abstrahiert.

 
Praxis-Beispiel

Bitte beachten:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den Beispielen alle Beträge in Millionen Euro angegeben und auf eine oder zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Bei der tatsächlichen Schadensberechnung in Ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe nehmen Sie bitte keine Rundung vor, sondern rechnen mit den exakten Werten.

Da unter dem Kleinbeihilfen- und Fixkostenrahmen in der Überbrückungshilfe III eine Förderung von maximal 12 Millionen Euro zulässig ist, möchte das Unternehmen die Schadensregelung in Anspruch nehmen.

Der maßgebliche Schaden berechnet sich durch einen Vergleich des Betriebsergebnisses ohne die Folgen der Corona-Pandemie und des Ergebnisses mit der Corona-Pandemie. Als Indikator für ein Betriebsergebnis ohne Corona wird das Betriebsergebnis aus 2019 herangezogen, das um 5 Prozent gekürzt wird. Dieser 5 Prozent-Abschlag spiegelt den allgemeinen Wirtschaftseinbruch in den Jahren 2020/2021 wider ("kontrafaktisches Betriebsergebnis"). Das Betriebsergebnis mit Corona ist das tatsächliche, "rohe" Betriebsergebnis im Jahr 2021. Der Schaden ergibt sich dann aus der Differenz beider Betriebsergebnisse für die Schließungsmonate in 2021 und 2019.

In diesem Beispiel werden folgende betriebswirtschaftliche Kennzahlen angenommen:

Betriebsergebnis 2019 (in Millionen Euro)

 
  Januar Februar März April Summe Jan. - April
Umsatz 12 12 12 12 48
Kosten 10 10   10 40
Betriebsergebnis roh 2 2 2   8
Betriebsergebnis gekürzt 1,9 1,9 1,9   7,6

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

 
  Januar Februar März April Summe Jan. - April
Umsatz 0 0 0 0 0
Kosten 4 4 4 4 16
Betriebsergebnis roh -4 -4 -4 -4 -16

Der beihilferechtliche Schaden ergibt sich jetzt aus der Differenz beider Betriebsergebnisse.

Beihilferechtlicher Schaden (in Millionen Euro)

 
  Januar Februar März April

Summe Jan. - April

Betriebsergebnis 2019 gekürzt 1,9 1,9 1,9 1,9 7,6
Betriebsergebnis 2021 -4 -4 -4 -4 -16
Schaden (Differenz der Betriebsergebnisse) -5,9 -5,9 -5,9 -5,9 -23,6

Maßgeblich dafür, wie viel Förderung ein Unternehmen nun tatsächlich aus der ÜH III erhalten kann, ist ein Vergleich des Anspruchs aus dem Programm mit dem beihilferechtlichen Spielraum, der sich aus der Höhe des Schadens ergibt. Als Förderung wird der jeweils niedrigere Betrag geleistet.

In unserem Beispiel beträgt der durch den Lockdown verursachte rechnerische Schaden -23,6 Millionen Euro und ist damit höher als der Erstattungsanspruch aus der ÜH III, denn dieser beläuft sich nur auf 16 Millionen Euro. Das Unternehmen kann die ihm zustehende Förderung aus der Überbrückungshilfe III dank der Schadensregelung in vollem Umfang von 16 Millionen Euro in Anspruch nehmen.

Variante 1: Tageweise Schließung

Beispiel wie oben, aber in diesem Fall ist das Unternehmen nur vom 1. Januar 2021 bis zum 13. März 2021 vollständig geschlossen. Ab dem 14. März ist die Abholung von bestellten Waren im Geschäft (click & collect) möglich, ab dem 12. April auch die Öffnung für getestete Kunden nach Terminvereinbarung (click – s. hierzu auch B.IIa.6)).

Es wird angenommen, dass der Erstattungsanspruch aus der ÜH III für den Zeitraum Januar – April 2021 unverändert bei 16 Millionen Euro liegt.

Zu prüfen ist, ob das Unternehmen immer noch einen ausreichenden Beihilfespielraum hat, um die Förderung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

Für die Zwecke der Schadensregelung ist click mit einer Schließung gleichzusetzen. Hingegen ist eine Öffnung mit Terminvereinbarung (mit oder ohne Testpflicht) nicht mehr als Schließung zu betrachten. Von Schließungsanordnungen betroffen ist das Unternehmen deshalb nur im Zeitraum 1. Januar – 11. April 2021. Grundsätzlich kann nur für diesen Zeitraum die Schadensregelung zugrunde gelegt werden (s. hierzu unter A.IV.4).

Für die Schadensberechnung sind wiederum die Betriebsergebnisse 2019 und 2021 zu vergleichen. Die Werte für das Betriebsergebnis 2019 bleiben unverändert, hingegen ergeben sich für 2021 aufgrund der zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten durch click und click folgende Werte:

Betriebsergebnis 2021 (in Millionen Euro)

 
  Januar Februar März April

Summe Jan. - April

Umsatz 0 0 0,5 3 3,5
Kosten 4 4 4 5,5 17,5
Betriebsergebnis roh -4 -4 -3,5 -2,5 -14

Für die Schadensberechnung können die Monate Januar – März voll angesetzt werd...

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