Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bezieht sich lediglich auf Fixkostenhilfen und ist in ihrer zulässigen Gesamtförderhöhe (10 Mio. EUR) damit grundsätzlich unabhängig von zusätzlichen Unterstützungen (wie Darlehen) auf anderen beihilferechtlichen Grundlagen (z.B. Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020).

Angerechnet werden müssen anderweitige Unterstützungsleistungen allerdings als Einnahmen bei der Bestimmung der Verluste bzw. ungedeckten Fixkosten. Beispielsweise müsste eine Förderung durch die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe I für die entsprechenden Monate als Einnahme berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt dahingehend für Unterstützungsleistungen, die in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einnahmen ausgewiesen werden (wie z.B. Kredite), diese müssen auch zur Verlustbestimmung nicht herangezogen werden.

Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.

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