Menschen mit Behinderung können aber auch einerseits für die unmittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen und daneben die nicht laufenden und untypischen mit dem Leiden zusammenhängenden (einzeln nachgewiesenen) Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bei diesen Aufwendungen ist wiederum die zumutbare Belastung gegenzurechnen. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist allerdings, dass es sich nicht um typische laufende Mehraufwendungen infolge der Behinderung handelt (Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege, Wäsche), da diese bereits mit dem Pauschbetrag abgegolten sind.[1]

Neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar[2] sind alle – auch behinderungsbedingten – Aufwendungen, die weder als laufende noch typische Aufwendungen anfallen, somit alle einmaligen, atypischen, außerordentlichen oder ungewöhnlichen Kosten (z. B. Operationskosten, Heilbehandlungen, Kur-, Medikamenten- und Arztkosten), sowie auch mittelbare behinderungsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Aufwendungen für eine Begleitperson), deren Abzug nach § 33 EStG zugelassen ist.[3]

Mit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags sind jedoch alle pflegebedingten Aufwendungen abgegolten.[4]

 
Wichtig

Verhältnis zu § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen)

Nimmt der Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind. Aufgrund dieser Abgeltungswirkung sind die Aufwendungen nicht nur in dem Umfang, in dem sie sich steuerlich ausgewirkt haben, also in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags, sondern soweit die Abgeltungswirkung des § 33b EStG reicht und damit vollumfänglich i. S.d § 35a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG berücksichtigt.[5]

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