Aufwendungen für Dienstleistungen zur Pflege durch eine ambulante Pflegekraft oder auch durch die Sozialstation oder einen privaten Pflegedienst, auch Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege[1], sind ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit die Aufwendungen ausschließlich auf die Pflege entfallen, d. h. aufgrund der entsprechenden Feststellungen und Nachweise krankheitsbedingt – nicht altersbedingt – sind oder auf eingeschränkter Alltagskompetenz beruhen.

 
Wichtig

Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag[2] sind sämtliche unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden laufenden und typischen Mehraufwendungen eines Menschen mit Behinderung abgegolten (z. B. Kosten der häuslichen Hilfe, Pflege- und Heimkosten, erhöhter Wäschebedarf). Diese Aufwendungen sind neben dem Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die nicht laufenden und untypischen Kosten (z. B. Kosten einer Operation, allgemeine Krankheitskosten) sowie die nur mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Kfz-Kosten Schwerbehinderte, Kosten einer Begleitperson) sind dagegen nicht abgegolten und können somit neben dem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Menschen mit Behinderung können daher in jedem Veranlagungszeitraum wählen, ob sie ihre unmittelbaren laufenden und typischen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – oder stattdessen den Pauschbetrag ansetzen wollen. Bei Wahl des Pauschbetrags ist – im Abgeltungsbereich der Pauschalierung, d. h. für die laufenden und typischen Aufwendungen – die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.[3] Nicht verwehrt ist dagegen – neben dem Behinderten-Pauschbetrag – der Abzug der nicht laufenden untypischen bzw. mittelbaren behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Krankheitskosten) als allgemeine außergewöhnliche Belastung.[4] Die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags schließt jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen) aus, soweit es sich um Pflegeaufwendungen handelt. Andernfalls würden durch den Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen über § 35a EStG nochmals berücksichtigt[5] werden.

 
Praxis-Beispiel

Abzug von Operationskosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag

Ein Schwerstbehinderter wendet für Haushaltshilfen 4.000 EUR und für Pflegekräfte 14.000 EUR auf. Wegen einer plötzlichen Erkrankung, z. B. einer Operation, fallen zusätzlich 3.000 EUR an, die nicht erstattet werden.

3.000 EUR sind als allgemeine Krankheitskosten nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung – zu berücksichtigen. Für die restlichen außergewöhnlichen Belastungen (Pflegekosten) ist der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR[6] möglicherweise günstiger als der Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung.[7] Außerdem dürfen – bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags – die haushaltsnahen Dienstleistungen, soweit sie nicht auf die Pflege entfallen, mit 20 % = 800 EUR nach § 35a EStG abgezogen werden.[8]

Bei Schwerbehinderten, die einer ständigen Begleitung (Pflege) bedürfen (Eintragung im Schwerbehindertenausweis), werden auch die Kosten für eine Begleitperson im Urlaub (neben dem Körperbehinderten-Pauschbetrag) anerkannt.[9] Der BFH sieht als angemessen einen Betrag von 767 EUR pro Jahr an.[10] Dies ist der Betrag, der üblicherweise von nicht behinderten Personen durchschnittlich im Jahr für Urlaub ausgegeben wird. Er umfasst also nur die Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht eine daneben etwa zu leistende Arbeitsvergütung für die Begleitperson.

Kosten für die Urlaubsbegleitung der Eltern für ihre behinderten Kinder sind nicht abziehbar, da es sich regelmäßig um einen üblichen Familienurlaub handelt.[11] Gleiches gilt für die übliche Begleitung durch die Ehefrau[12] bei einer normalen Erholungsreise.[13]

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