Leitsatz

Für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige auf Grund eines Irrtums davon ausgeht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und die Einnahmen und Werbungskosten aufzeichnet

 

Sachverhalt

Im Jahre 1994 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück von 11.800 m² und parzellierte es. Die einzelnen Parzellen verkaufte sie - bis auf ein Grundstück mit einer Größe von 2029 m² - noch im gleichen Jahr. Die Klägerin ging davon aus, dass durch ihre Tätigkeit 1994 ein gewerblicher Grundstückshandel gegründet worden sei. Sie ermittelte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1994 gem. § 4 Abs. 3 EStG, hierbei berücksichtigte sie die Anschaffungskosten für das unparzellierte Grundstück als Betriebsausgabe. Dass nicht veräußerte Grundstück bebaute die Klägerin 1995 mit einem Doppelhaus. Die beiden Haushälften wurden vermietet. Für 1995 erklärte die Klägerin hinsichtlich der beiden vermieteten Doppelhaushälften Werbungskostenüberschüsse aus V + V. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte die Klägerin für 1995 nicht. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die negativen Einkünfte aus V + V erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass das vermietete Grundstück nach wie vor zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehöre, allerdings 1995 zu Anlagevermögen geworden sei. Ausgehend von einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte das Finanzamt aus dem Übergang vom Umlaufvermögen zum Anlagevermögen für 1995 eine Gewinnauswirkung in Höhe der auf das Grundstück entfallenden anteiligen Anschaffungskosten in Höhe von 355.075 DM. Gleichzeitig wurden die als Einkünfte aus V+V erklärten Beträge als Einkünfte aus dem gewerblichen Grundstückshandel berücksichtigt und insgesamt ein Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin i.H.v. 283.135 DM in Ansatz gebracht.

 

Entscheidung

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1995 ist nicht rechtswidrig. Der Gewinn aus dem gewerblichen Grundstückshandel ist für 1995 gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Zwar stand der Klägerin ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnsermittlungsmethode zu. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie dieses Wahlrecht zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes 1995 zu Gunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt hat. Der Umstand, dass die Gewinnermittlung 1994 nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen worden ist, lässt nicht den Schluss zu, dass das bestehende Wahlrecht 1995 in gleicher Weise ausgeübt worden ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, ob die Klägerin zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes 1995 das Bewusstsein hatte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erzielen. Dieses Bewusstsein ist jedoch maßgeblich für die Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen hinsichtlich einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Angaben in der Einkommensteuererklärung lassen den Schluss zu, dass die Klägerin davon ausging, dass der gewerbliche Grundstückshandel 1994 abgeschlossen worden war. Dementsprechend sind hinsichtlich der beiden Doppelhaushälften Einkünfte aus V + V erklärt worden, dabei ist auch AfA in Ansatz gebracht worden. Wäre die Klägerin davon ausgegangen, dass die Grundstücke zum Umlaufvermögen des fortbestehenden gewerblichen Grundstückshandels gehörten und hätte sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen, so hätten die Herstellungskosten für die beiden Doppelhaushälften im Zeitpunkt des Abflusses zu Betriebsausgaben geführt. Auch die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1999 deuten nicht darauf hin, dass der Klägerin bewusst war, dass sie weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Ansonsten hätte sie bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 1999 den ihr aus dem Verkauf der einen Doppelhaushälfte zugeflossenen Kaufpreis als Betriebseinnahme erfassen müssen.

 

Hinweis

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH die Revision zugelassen (Az. XI R 7/06).

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 03.03.2005, 3 K 348/03

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