Exporte von Fahrzeugen können entweder in ein Land der Europäischen Union oder ein Drittland gehen. Beide Lieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Wird ein Fahrzeug in den ausländischen EU-Raum geliefert liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Diese ist umsatzsteuerfrei wenn:

  • der Abnehmer des Fahrzeugs ein Unternehmer (mit USt-Identifikationsnummer) ist oder
  • der Abnehmer eine juristische Person ist, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich wirbt oder
  • es sich bei der Lieferung um ein "neues" Fahrzeug i. S. d. UStG handelt, welches entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und der Belegnachweis geführt wird.

Umsatzsteuerpflichtig sind dann z. B. Lieferungen in ein EU-Land

  • von Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 6.000 km,
  • von Fahrzeugen, deren erste Inbetriebnahme mehr als 6 Monate zurückliegt.

Differenzbesteuerung

Da die Lieferung eines Gebrauchtwagens (=Nicht-Neufahrzeug) in einen EU-Staat nicht als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, ist hier die Differenzbesteuerung grundsätzlich möglich.

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