Der Baufortschritt von Gewerken ist aus dem Baukonto ersichtlich. Fertige wie auch teilfertige Arbeiten sind in der Bilanz zu erfassen.

Teilfertige und noch nicht abgerechnete Leistungen

Teilfertige und noch nicht abgerechnete Leistungen sind grundsätzlich mit den Herstellungskosten zum Bilanzstichtag auszuweisen.[1] Die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes umfassen Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, die notwendigen Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten, allgemeine Verwaltungskosten, Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen sowie der betrieblichen Altersversorgung und die Abschreibung des Anlagevermögens, soweit sie auf die Herstellung des Wirtschaftsguts entfällt.[2] Fremdkapitalzinsen, die zur Finanzierung der Herstellung des Gewerkes entstanden sind, können in die Herstellungskosten mit einbezogen werden.[3]

 
Materialeinzelkosten Sand, Baumaterialen usw.
Fertigungseinzelkosten Bruttolöhne, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Überstundenzuschläge, Zulagen, Prämien
Sonderkosten der Fertigung Planungskosten, Gebühren, Gutachten
Materialgemeinkosten Fertigungsgemeinkosten

Kosten für

  • Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials
  • Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung
  • Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen
  • Energie, Werkzeuge, Werkzeuglager
  • Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten
  • das Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen Arbeitnehmer abgerechnet werden
Allgemeine Verwaltungskosten

Aufwendungen für

  • Geschäftsleitung
  • Einkauf und Wareneingang
  • Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen (z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation)
  • Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse.
Kosten für soziale Einrichtungen

Aufwendungen für

  • Kantine einschließlich der Essenszuschüsse
  • Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer
Freiwillige soziale Leistungen

Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind, z. B.:

  • Jubiläumsgeschenke
  • Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen
  • Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens
Kosten für die betriebliche Altersversorgung

Aufwendungen für

  • Beiträge an Direktversicherungen und Pensionsfonds
  • Pensions- und Unterstützungskassen
  • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen
Abschreibungen

Abschreibungen, soweit sie in der Fertigung angefallen sind, sind grundsätzlich mit dem Wert aus der Buchführung anzusetzen. Es ist jedoch möglich, dass die AfA bei der Bilanzierung des beweglichen Anlagevermögens degressiv und bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse linear vorgenommen wird.

Abschreibungen für GWG und Sonderposten nach § 6 Abs. 2a EStG sind nicht mit dem Steuerwert, sondern mit der fiktiven AfA anzusetzen.

Teilwertabschreibungen des Anlagevermögens gehören nicht zu den Herstellungskosten.
Zinsen für Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Gewerkes Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Sind handelsrechtlich Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten angesetzt, gilt dies auch für das Steuerrecht.

Regelmäßig werden die für das Bauvorhaben erhaltenen Anzahlungen einen Anhaltspunkt für die schon angefallenen Herstellungskosten liefern.

Fertige Leistungen

Fertige Leistungen sind unabhängig davon, ob sie schon abgerechnet sind, mit dem Verkaufspreis (der den allgemeinen Gewinnaufschlag enthält) anzusetzen.

Bei der Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten[4] entsteht bereits auch schon ohne Rechnung die Umsatzsteuerschuld.[5]

Prüfungsansatz

Der Prüfer untersucht, ob die Herstellungskosten zutreffend ermittelt und angesetzt wurden und ob die Abgrenzung zwischen teilfertigen und fertigen, noch nicht abgerechneten Werken richtig erfolgt ist.

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