Erreicht das Kind im VZ das 18. Lebensjahr, steht der Ausbildungsfreibetrag anteilig[1] nur ab dem Kalendermonat zu, in dem das Kind volljährig geworden ist (Monatsprinzip). Bei einem am 1. eines Monats geborenen Kind wird das 18. Lebensjahr mit dem Ablauf des vorigen Monats vollendet, sodass bereits für den Vormonat der Freibetrag zusteht.[2] Eine erweiternde Auslegung auf minderjährige Kinder ist ausgeschlossen.[3] Für minderjährige Kinder sind die Ausbildungskosten bereits mit den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. mit dem Kindergeld abgegolten. Mit der Festlegung der Altersgrenze bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsrahmens.[4]

Das Höchstalter ergibt sich aus der Abhängigkeit des Ausbildungsfreibetrags von der Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes im Familienleistungsausgleich nach § 32 Abs. 6 bzw. beim Kindergeld.[5] Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Sie kann sich bei behinderten Kindern nach § 32 Abs. 4 EStG und aufgrund der Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG (Grundwehrdienst usw.) verlängern. Nach Überschreiten der Altersgrenze kann Ausbildungsunterhalt nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

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