Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung des Ausbildungsfreibetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung des § 33a Abs. 2 S.1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einführung einer Altersgrenze stellt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags (§ 33 a Abs. 2 S. 1 EStG) für ihre Tochter haben, die im Streitjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Kosten für die Ausbildung und Unterkunft ihrer gemeinsamen Tochter J i.H.v. 3.317,00 EUR als Sonderausgaben (dauernde Lasten) geltend. J wurde am … 1989 geboren und schloss im Juni 2006 ihre Schulzeit mit dem Abitur ab. Seit dem 01.10.2006 studiert sie Wirtschaftswissenschaften an der BUW. In der Semesterzeit wohnt sie in ihrer eigenen Wohnung in W-Stadt, K-Straße. Die als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen betreffen im Wesentlichen die Kosten für die Unterkunft, die Umzugskosten und die Studiengebühren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Steuererklärung verwiesen.

In dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 31.08.2007 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Sonderausgaben nicht. In den Erläuterungen zu dem Bescheid wies er darauf hin, dass die Aufwendungen für Ausbildung und Unterhalt mit dem Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld abgegolten und daher nicht als dauernde Last abziehbar seien.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, mit dem sie für ihre Tochter J die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG in Höhe von 924,00 EUR begehrten. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2008 lehnte der Beklagte die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 EStG mit der Begründung ab, dieser Freibetrag könne nur für volljährige Kinder in Ansatz gebracht werden. J sei im Streitjahr noch minderjährig gewesen. Daher würden die ausbildungsbedingten Mehrkosten, die durch eine auswärtige Unterbringung entstanden seien, grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag und den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG als abgedeckt gelten. Eine Hochbegabung, wie sie bei der Tochter der Kläger vorliege, stelle keinen Ausnahmefall dar, der neben dieser Pauschalregelung eine besondere steuerliche Berücksichtigung in Form einer außergewöhnlichen Belastung rechtfertige (Hinweis auf Urteil des FG Köln vom 14.02.2008, 10 K 7404/01, EFG 2008, 677).

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG für ihre Tochter J. Es sei insbesondere im Hinblick auf die immer kürzer werdende gymnasiale Ausbildungszeit unverständlich, dass an der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG enthaltenen Altersbeschränkung festgehalten werde. Ziel dieser Freibetragsregelung sei es nämlich, erhöhte Ausgaben der Steuerpflichtigen zu mildern. Darüber hinaus würden durch die Altersgrenze minderjährige Kinder, die aufgrund des Überspringens von einzelnen Klassenstufen ihre schulische Laufbahn früher beendeten, nicht die gleiche Förderung zuteil, wie den Kindern, die erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein Studium aufnähmen. Daher sei im Streitfall auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG verletzt.

Die Kläger beantragen,

zusätzlich einen Ausbildungsfreibetrag für die Tochter J i.H.v. 924,00 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2006 entsprechend herabzusetzen,

im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG abgelehnt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages liegen nicht vor, weil J im Streitjahr durchgehend minderjährig war.

Gemäß § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes einen Freibetrag i.H.v. 924,00 EUR je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

J, die gemeinsame Tochter der Kläger, ist am … 1989 geboren und wurde damit erst im Jahr 2007 volljährig. Im Streitjahr kommt deshal...

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