Leitsatz

1. Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft.

2. Zu einer Rechtskrafterstreckung kommt es nicht, wenn die Aufrechnung durch das Finanzamt gegenüber dem (früheren) Zedenten erklärt wurde und dieser am Klageverfahren der (späteren) Zessionarin nicht beteiligt ist.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 2 GVG, § 226 AO, § 322 Abs. 2 ZPO

 

Sachverhalt

In den Jahren 2003 und 2004 wurde die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für 2003 und 2004 ergaben sich jeweils Erstattungsansprüche, die das damals zuständige FA zwischen den Eheleuten teilte. Hinsichtlich der auf den Ehemann der Klägerin entfallenden Erstattungsbeträge erklärte es die Aufrechnung mit einer Regressforderung des Landes X aus einer Landesbürgschaft.

Gegen die Aufrechnung erhoben die Eheleute Einspruch und bestritten die Gegenforderung. Außerdem legten sie 2006 eine Abtretungsanzeige vor, der zufolge der Ehemann der Klägerin dieser seine Erstattungsansprüche abgetreten hatte.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG urteilte, die Abrechnungsbescheide seien rechtmäßig. Die Erstattungsansprüche des Ehemanns aus den Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 seien durch Aufrechnung erloschen und hätten zum Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige beim FA nicht mehr bestanden. Das Land X habe mit ­Regressansprüchen aus einer Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Zedenten des Erstattungsanspruchs aufgerechnet. Die Aufrechnung sei auch zulässig und wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten geltend zu machen seien. Die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung durch die Zivilgerichte sei nicht zwingend geboten, wenn ein Zessionar klage und ihm gegenüber nach § 406 BGB mit einer Forderung gegenüber dem Zedenten aufgerechnet werde, zumal es in diesen Fällen nicht zu einer Rechtskraftwirkung komme. An der Aufrechnungsgegenforderung bestünden keine Zweifel (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.2.2015, 1 K 1200/14, Haufe-Index 9471809).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Hinweis

Im Streitfall hatte das Bundesland des beklagten FA eine zivilrechtliche Forderung gegen den Ehemann der Klägerin. Dieser hatte aus Einkommensteuerveranlagungen Ansprüche auf Steuererstattung, gegen die das FA mit der zivilrechtlichen Forderung aufrechnete. Danach trat der Ehemann der Klägerin dieser seine Ansprüche ab, weshalb sich in dem Rechtsstreit der Klägerin, in dem sie das Erlöschen ihrer Forderung durch Aufrechnung bestritt, die Frage stellte, ob das FG über den Bestand der zivilrechtlichen Gegenforderung entscheiden durfte.

Der Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, dem zufolge das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, gilt nicht uneingeschränkt. Da nach § 322 Abs. 2 ZPO die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig ist, besteht die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber dem nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gericht über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb das finanzgerichtliche Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis das zuständige Gericht über die Gegenforderung entschieden hat.

Allerdings lag der Streitfall insoweit anders, als das FA die Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch bereits vor dessen Abtretung gegenüber dem Ehemann der Klägerin als dem damaligen Anspruchsinhaber erklärt hatte, der jedoch nicht Beteiligter des vorliegenden Klageverfahrens war und dem gegenüber die Entscheidung des FG daher keine Rechtskraft erlangen konnte. Der BFH hat deshalb entschieden, dass das FG nicht verpflichtet war, das Verfahren auszusetzen, sondern über die Wirksamkeit der Aufrechnung trotz rechtswegfremder Gegenforderung entscheiden durfte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.8.2017 – VII R 12/16

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