In seinem Beschluss vom 21.9.2009[1] hatte der BFH entschieden, dass Reiseaufwendungen bei gemischten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar sind. Bei der Regelung über den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich um eine gesetzliche Spezialregelung, die Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen hat. Konsequenz ist, das eine Aufteilung nicht möglich ist. Das häusliche Arbeitszimmer muss daher, um steuerlich anerkannt zu werden, vom privaten Wohnbereich räumlich getrennt sein. An dieser Trennung fehlt es, wenn das Arbeitszimmer zum Wohnraum hin offen ist oder es sich um ein Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen handelt (der Durchgang zum Schlafzimmer ist unschädlich).
Zu der Frage, ob aufgrund der Lage in der Wohnung bzw. im Haus ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen ist, sind folgende Urteile ergangen:
- BFH-Urteil vom 6.12.1991 (VI R 101/87): Es reicht nicht aus, einen Teil des Wohnzimmers nur durch einen Raumteiler abzugrenzen.
- BFH-Urteil vom 28.10.1977 (VI R 194/74): Ein geschlossener Schrank, der eine Wand ersetzt, reicht als Trennung aus.
- BFH-Urteil vom 6.2.1992 (IV R 85/90): Die Abtrennung von anderen Wohnräumen lediglich durch Regale, Vorhänge oder Lamellenvorhänge reicht nicht aus.
- BFH-Beschluss vom 26.5.1992 (IV B 96/91): Bei einer offenen Galerie oder Empore liegt keine ausreichende Trennung vom Wohnbereich vor.
- BFH-Urteil vom 22.10.1993 (IX R 137/92): Bei einem Zugang über eine offene Wendeltreppe fehlt es an der erforderlichen Abgeschlossenheit.
- BFH-Urteil vom 19.5.1995 (Az. VI R 3/95): Das Arbeitszimmer darf nicht zum Hausflur hin offen sein.
- Saarländisches FG, Urteil vom 30.3.1993, (1 K 181/92): Ein Blockhaus im Garten eines Einfamilienhauses kann nicht anerkannt werden, auch wenn es (zeitweise) als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.
- BFH-Beschluss vom 19.10.1995 (XI B 153/94): Es ist steuerschädlich, wenn das Arbeitszimmer die einzige Verbindung zum Wohnzimmer, Kinderzimmer, Garten oder zur Terrasse ist.
- BFH-Urteil vom 19.8.1988 (VI R 69/85): Es ist unschädlich, wenn man das Arbeitszimmer durchqueren muss, um ins Schlafzimmer zu kommen.
Beschäftigung einer fremden Arbeitskraft sichert Kostenabzug
Eine Vermischung von privater und beruflicher Nutzung führt zum vollständigen Abzugsverbot. Jeder, der (auch) zu Hause arbeitet, sollte daher überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, die Konsequenzen, die für ein häusliches Arbeitszimmer gelten, zu umgehen. Das ist z. B. möglich, wenn durch Beschäftigung einer familienfremden Arbeitskraft (ggf. Teilzeitkraft) die häusliche Sphäre überlagert wird.
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ein Unternehmer besitzt zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das zusammen mit dem Grund und Boden einen Wert von 440.000 EUR hat. Auf das Gebäude entfallen 360.000 EUR (81,82 %) und auf den Grund und Boden 80.000 EUR (18,18 %). Die Gesamtwohnfläche beträgt 130 m². Der Unternehmer nutzt einen Raum von 26 m² (= 20 % der Gesamtwohnfläche) für seine freiberuflichen Zwecke. Dieser Raum ist der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.
Das Arbeitszimmer ist allerdings ein Durchgangszimmer, das man durchqueren muss, um ins Schlafzimmer zu gelangen. Das bedeutet, dass die private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:
Gesamtwert des Gebäudes | 440.000 EUR (100 %) |
Anteil des Arbeitszimmers 20 % = | 88.000 EUR (20 %) |
abzüglich Anteil der Ehefrau 50 % = | 44.000 EUR (10 %) |
Eigentumsanteil des Unternehmers | 44.000 EUR (10 %) |
Konsequenz: Der Wert des Grundstücks (Gebäude und Grund und Boden), der auf den Eigentumsanteil entfällt, den der Unternehmer eigenbetrieblich nutzt, liegt über 20.500 EUR. Somit muss er nunmehr das häusliche Arbeitszimmer in seinem Anlageverzeichnis wie folgt ausweisen:
|
8.000 EUR |
|
36.000 EUR |
Da das Grundstück die Bagatellgrenze überschreitet,[2] muss es mit den vorgenannten Werten im Betriebsvermögen ausgewiesen werden.
Was untergeordnete private Mitbenutzung darstellen kann
Lediglich das Durchqueren des Arbeitszimmers zur Erreichung des ehelichen Schlafzimmers stellt einen Fall von untergeordneter privater Mitbenutzung dar. Stellt hingegen das Arbeitszimmer ein Durchgangszimmer zum Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Bad dar, liegt kein Fall der untergeordneten privaten Nutzung mehr vor.
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