Entscheidungsstichwort (Thema)

(Offene Galerie --Empore-- kein häusliches Arbeitszimmer)

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschluß an BFH-Urteil vom 6.Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Mitglied einer Anwaltssozietät selbständig tätig. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden je zur Hälfte gehörendes Zweifamilienhaus, wo er ein Arbeitszimmer unterhält. Dieses Arbeitszimmer, das der Kläger unstreitig beruflich genutzt hat, befindet sich im Obergeschoß des Gebäudes und wird zur einen Seite durch die Außenwand des Hauses, auf der gegenüberliegenden Seite durch eine Wand zu den Schlafräumen abgegrenzt. Die beiden anderen Seiten des Arbeitszimmers sind nicht von Mauerwerk umfaßt. Eine Seite besteht aus Holz-Einbauregalen, während die andere Seite zu dem darunterliegenden Wohn- und Speisezimmer nach Art einer Empore hin offen ist. An dieser Seite befindet sich ein Geländer und eine Treppe zu dem darunterliegenden Raum. Die übrigen Räume im Obergeschoß sind durch eine weitere Treppe im Hause zu erreichen.

Nach einer Betriebsprüfung bei der Anwaltsgemeinschaft erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1979 und 1980 geänderte Feststellungsbescheide. Mit seinem Einspruch gegen diese Bescheide und gegen die Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1981 und 1982 machte der Kläger erstmals Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend. Das FA wies den Einspruch zurück.

Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der Begründung überwiegend statt, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien ungeachtet der offenen Bauweise als Sonderbetriebsausgaben des Klägers bei der Gewinnfeststellung für die Sozietät abziehbar. Für das Streitjahr 1980 stehe einem Abzug der Betriebsausgaben in vollem Umfang jedoch die Vorschrift des § 351 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzuziehen, wenn dieser Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird; einem Abzug dieser Aufwendungen steht allerdings bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung die Vorschrift des § 12 Nr.1 EStG entgegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und zuletzt vom 30.März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, jeweils m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze hat der VI.Senat des BFH mit Urteil vom 6.Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) entschieden, daß nach der Lebenserfahrung von einer schädlichen privaten Mitbenutzung auszugehen ist, wenn es an der klaren Abgrenzung des Arbeitszimmers vom privaten Wohnbereich fehlt. Daraus hat der VI.Senat des BFH gefolgert, daß ein zum Wohnzimmer hin offener Raum mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen ist. Der Senat schließt sich dieser zu den Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit ergangenen Entscheidung des VI.Senats an, da für den Begriff der Aufwendungen nach § 4 Abs.4 EStG und ihr Verhältnis zu den Lebensführungskosten i.S. des § 12 Nr.1 EStG die gleichen Grundsätze gelten wie für den Aufwendungsbegriff in § 9 Abs.1 Satz 1 EStG. Im Streitfall entspricht die bauliche Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereiches der im Fall VI R 101/87 (a.a.O.) festgestellten galerieartigen Einbeziehung des Arbeitsraums in das Wohnzimmer. Wegen der Begründung im einzelnen bezieht sich der Senat daher auf die Gründe des Urteils VI R 101/87 (a.a.O.).

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage war daher abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64243

BFH/NV 1992, 36

BStBl II 1992, 528

BFHE 167, 114

BFHE 1992, 114

BB 1992, 913-914 (L)

DB 1992, 1122 (T)

DStR 1992, 715 (K)

DStZ 1992, 376 (KT)

HFR 1992, 331 (LT)

StE 1992, 276 (K)

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