Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchgangszimmer als Arbeitszimmer

 

Leitsatz (NV)

1. Unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein als Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden können, ist durch die Rechtsprechung des BFH grundsätzlich geklärt.

2. Ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nach den maßgebenden Umständen des Einzelfalls Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehbar sind, ist keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die ledige Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als Graphikerin selbständig tätig. Sie wohnt und arbeitet in einer 52,58 qm großen Zwei-Zimmer-Dachgeschoß-Terrassenwohnung. 65 v. H. der Wohnungskosten machte sie im Rahmen der Ermittlung ihrer freiberuflichen Einkünfte für das Streitjahr (1986) als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) erkannte den Abzug nicht an. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Es hielt die auf ein 21,24 qm großes Arbeitszimmer entfallenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben für abziehbar und führte zur Begründung im einzelnen aus, dieser Raum werde so intensiv beruflich genutzt, daß die private Durchquerung des Raumes zum Aufsuchen des dahinter gelegenen Wohn-/Schlafraumes von untergeordneter Bedeutung sei.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die streitige Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 7 ff., m. w. N.).

b) Im Streitfall ist die vom FA als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, "ob das Durchgangszimmer (zum Wohn-/ Schlafraum, zur Küche, zum Flur, zum Bad, zur Kleiderkammer, zur Terrasse) als Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden kann", jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat allgemeine Grundsätze aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein als Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden können. Danach ist anhand bestimmter Beweisanzeichen nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichten, ob das Durchgangszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; vom 18. März 1988 VI R 49/85, BFH/NV 1988, 556; vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000; vom 24. Januar 1992 VI R 127/88, BFH/NV 1992, 459, und vom 31. Januar 1992 VI R 139/88, BFH/NV 1992, 460). Die Vorentscheidung beruht im wesentlichen auf der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Falles (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Februar 1981 VI B 101/80, nicht veröffentlicht -- NV --). Ob unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen werden können, ist keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse.

2. Soweit das FA die Zulassung der Revision wegen Abweichung des Urteils des FG von einer Entscheidung des BFH gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehrt, genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden muß. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist insoweit erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 m. w. N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die bloße Behauptung, das FG habe seinem Urteil Rechtssätze zugrunde gelegt, die mit den rechtlichen Erwägungen näher bezeichneter Entscheidungen des BFH nicht übereinstimmen, genügt den Anforderungen nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. September 1994 V B 14/94, BFH/NV 1995, 525).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 308

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