Unter Fachliteratur fallen Bücher und Zeitschriften, die ausschließlich oder fast ausschließlich berufsbezogene Informationen vermitteln. Die Anschaffungskosten für Fachliteratur sind als Aufwendungen für Arbeitsmittel[1] abziehbar. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die angeschafften Bücher/Zeitschriften ausschließlich oder weitaus überwiegend betrieblich bzw. beruflich verwendet werden, eine private Mitbenutzung allenfalls von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Hierfür ist weniger der objektive Charakter des Gegenstands maßgebend als vielmehr seine Funktion im konkreten Fall, d. h. die tatsächliche Verwendung im Einzelfall.[2] Erst wenn die Prüfung hierzu kein eindeutiges Ergebnis erbringt, kann der objektive Charakter der Bücher/Zeitschriften den Ausschlag geben.[3] D. h., es ist zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Bei spezieller Fachliteratur werden der berufliche Veranlassungszusammenhang sowie der weitgehende Ausschluss einer privaten Nutzung regelmäßig zu bejahen sein. Denn bei spezieller Fachliteratur wird ein privates Interesse an der Lektüre von untergeordneter Bedeutung sein. Etwas anderes gilt bei allgemeinbildender Literatur. Werke dieser Sparte werden auch von zahlreichen Personen gekauft und gelesen, die sie nicht im betrieblichen und beruflichen Rahmen verwenden. Ihre Anschaffung ist der Lebensführung zuzurechnen, wenn nicht klar erkennbar ist, ob sie ausschließlich oder weitaus überwiegend dem Beruf dienen.[4] Eine ausschließlich berufliche Verwendung kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das gleiche Buch 2-mal besitzt[5] oder ein Lehrer ein Buch nachweislich nur für den Unterricht angeschafft hat.[6] Bei einem Lehrer ist nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abzustellen. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.[7] Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften[8] gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.[9]

Einzelfälle

Steuerlich anerkannt wurden die Aufwendungen für

  • "Duden" bei Deutschlehrer.[10]
  • "Encyclopedia Britannica" bei Englischlehrer.[11]
  • "Grzimeks Tierleben" und "Brechts Werke" bei Biologie- und Deutschlehrerin.[12]
  • Zeitschriften "Kosmos", "Das Tier" sowie "Weltatlas des Tierlebens" bei Biologielehrerin.[13]
  • Tageszeitungen (Einzelfall).[14]
  • "Handelsblatt" bei Diplom-Kaufmann in Wirtschaftskanzlei.[15]
  • Fachzeitschriften bei Referendaren[16] und bei wissenschaftlichen Assistenten.[17]
  • Literatur, soweit nicht allgemeinbildenden Inhalts bei Publizisten.[18]
  • Einem Diplomingenieur im Bereich Marketing und Applikation von Halbleiterbauteilen wurden zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit u. a. die Aufwendungen für die folgenden Zeitschriften anerkannt: Effecten-Spiegel, Depot-Optimierer, Finanztip, Wahrer Wohlstand und Oxford Club. Die Verwendung für die Tätigkeit wurde im Streitfall[19] detailliert dargelegt.

Steuerlich nicht anerkannt wurden die Aufwendungen in folgenden Einzelfällen:

  • Allgemeinbildende Bücher bei Schriftstellern.[20]
  • "Der Große Brockhaus" und örtliche Tageszeitungen bei Rechtsanwälten.[21]
  • "Brockhaus-Enzyklopädie" bei Lehrern.[22]
  • Tageszeitung "FAZ".[23]
  • Folgende Zeitschriften: "Der Spiegel", "Die Zeit"[24]; "Impulse", "Management-Wissen", "Manager-Magazin", "Rechtsmagazin für die Wirtschaft", "Wirtschaftswoche"[25]; "Test"[26]; "Capital"[27]; "Effecten-Spiegel"[28]; "GEO"[29]; bei einem Netzwerkadministrator die Zeitschriften PC-Welt, PC-Magazin, c't sowie das ELVjournal.[30]

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