FinMin Baden-Württemberg, 10.01.2000, S 3844/20

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute auch dann besteht, wenn

  1. 1. eine inländische Bank für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder
  2. 2. eine ausländische Bank über eine rechtlich unselbständige inländische Niederlassung für einen Erblasser Konten- und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden.

Voraussetzung für die Anwendung des § 33 ErbStG ist, dass sich das Kreditinstitut geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst. Dies muss im Geltungsbereich des ErbStG geschehen. Keine Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Es reicht vielmehr für die Anwendung des § 33 ErbStG aus, wenn ein ausländisches Kreditinstitut über eine rechtlich unselbständige Niederlassung im Inland tätig wird.

In beiden o.g. Fällen sind deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht des Kreditinstituts erfüllt. Die Folge davon ist, dass sowohl das inländische wie auch das ausländische Kreditinstitut im Erbfall das Vermögen anzeigen muss, das sich in seinem Gewahrsam befindet. Unerheblich ist, wo das Vermögen gegenständlich oder auch nur buchtechnisch verwahrt wird. Entscheidend ist allein, dass das Kreditinstitut Zugriff auf das verwahrte Vermögen hat.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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