Leitsatz

Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung i.S.d. § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23.000 DM ist erheblich.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 EigZulG , § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG , § 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) EigZulG

 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben im Jahr 1994 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das bestehende Gebäude wurde bis auf die Außenmauern abgerissen und anschließend in Eigenleistung neu aufgebaut. Eine Baugenehmigung für die Baumaßnahme wurde nicht eingeholt. Nach Angaben der zuständigen Bauordnungsbehörde war dies für die durchgeführten baulichen Maßnahmen auch nicht erforderlich. Mit der Baumaßnahme wollen die Kläger am 10.11.1995 begonnen haben; nach Fertigstellung des Gebäudes am 10.12.1996 überließen sie es unentgeltlich ihrem Sohn.

Den am 21.1.1997 gestellten Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage lehnte das FA ab. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das EigZulG sei im Streitfall nicht anwendbar, weil die Kläger bereits vor dem 26.10.1995 mit der Herstellung der Wohnung begonnen hätten. Sie hätten vor diesem Zeitpunkt Baumaterial über insgesamt 23.000 DM (20% der gesamten Baustoffe) bezogen, das zudem bereits auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten gewesen sei. Hierdurch hätten sie ihren unbedingten Willen zu bauen nach außen erkennbar gemacht.

 

Hinweis

Das EigZulG gilt im Fall der Herstellung einer Wohnung erstmals, wenn nach dem 31.12.1995 oder auf Antrag, wenn nach dem 26.10.1995 mit der Herstellung begonnen wurde. Nach § 19 Abs. 4 (jetzt Abs. 5) gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien, aber anzeigepflichtigen Objekten, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es auf den Beginn der Bauarbeiten an.

Mit den Bauarbeiten begonnen wird schon dann, wenn erhebliche Mengen Baumaterials angeliefert werden oder Baumaterial, das konkret auf das Bauvorhaben zugeschnitten ist. Was erheblich ist, kann sich sowohl aus dem absoluten Betrag ergeben – im Streitfall waren es 23.000 DM – als auch aus der Relation des bezogenen Baumaterials zu den insgesamt bezogenen Baustoffen (hier 20 %). In diesen Fällen ist der Rückschluss gerechtfertigt, dass eine feste Bauabsicht besteht und die Anlieferung der erste Schritt zur Verwirklichung dieser Absicht darstellt. Auf die Relation von angeliefertem Material zum Bauaufwand (einschließlich Arbeitsleistung) insgesamt kommt es demgegenüber nicht an.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.09.2003, III R 51/01

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