Rz. 27

Auch Finanzanlagen müssen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Dabei richtet sich die Art der Bestandsermittlung und des Bestandsnachweises nach der Art der Finanzanlage und ihrem Aufbewahrungsort. Im Einzelnen gilt:[1]

  • Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Bestandsverzeichnis unter Angabe des Beteiligungsunternehmens, seiner Rechtsform, der prozentualen und nominellen Beteiligungshöhe, der Anschaffungskosten und des letzten Buchwerts einzeln zu erfassen. Anteile an verbundenen Unternehmen sind gesondert kenntlich zu machen. Zum Bestandsnachweis von Beteiligungen kann auf Handelsregisterauszüge, Gesellschafts- oder Kaufverträge zurückgegriffen werden.
  • Wertpapiere, die das Unternehmen selbst verwahrt, sind durch körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen. Bei Fremdverwahrung durch Banken etc. kann ein Depotauszug als Bestandsnachweis verwendet werden.
  • Ausleihungen werden anhand von Darlehens- oder Personenkonten erfasst. Anzugeben sind die Sollbestände laut Buchhaltung sowie die tatsächlichen Bestände, nachgewiesen anhand von Darlehensverträgen, Auszahlungsbelegen oder Saldenbestätigungen. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie an verbundene Unternehmen sind gesondert kenntlich zu machen.
[1] Vgl. Wulf/Müller, Bilanztraining, 15. Aufl. 2017, S. 219 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge