Erhält die Gesellschaft für ihre Leistung keine angemessene Gegenleistung von dem Gesellschafter (Angemessenheitsprüfung), hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das fragliche Geschäft mit einem Dritten nicht abgeschlossen.[1] Hieraus ist zu schließen, dass das Geschäft gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Unangemessene Verhältnisse liegen insbesondere vor bei der "Gewinnabsaugung" und Vereinbarungen, die der Gesellschaft nur einen Mindestgewinn oder eine Kapitalverzinsung belassen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde bei Geschäftsbeziehungen zu einem Dritten diesem nicht alle Gewinnchancen überlassen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf jedes Einzelgeschäft abzustellen. Kapitalverzinsung oder Umsatzrendite sind nicht maßgebend.[2]

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