Rz. 196

IAS 10.19 ff. kennen 2 Kategorien von Ereignissen bzw. Erkenntnissen nach dem Bilanzstichtag:

  • Informationen über Gegebenheiten, die bereits am Bilanzstichtag vorlagen (zu berücksichtigende Ereignisse), und
  • Informationen über nicht im Abschluss zu berücksichtigende Ereignisse.
 

Rz. 197

Das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen hat Informationen über Gegebenheiten, die bereits am Bilanzstichtag bestanden, die es jedoch erst nach dem Bilanzstichtag erhält, auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Freigabe aktuellen Informationsstands zu berichten (IAS 10.19). Insoweit besteht eine Aktualisierungspflicht. Diese betrifft zunächst die Bilanzierung und Bewertung der in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung enthaltenen Abschlussposten; darüber hinaus sind allerdings auch die Angaben im Anhang (jedoch nicht ausgewiesen als Ereignisse nach dem Bilanzstichtag!) auf Basis der aktuellen Erkenntnisse (bis zur Freigabe des Abschlusses, vgl. Rz. 195) zu aktualisieren.[1]

 

Rz. 198

Treten wesentliche Ereignisse erst nach dem Bilanzstichtag auf, die daher nicht im Abschluss zu berücksichtigen sind, muss über diese dennoch berichtet werden, falls sie von solcher Bedeutung sind, dass ein Verzicht auf die Offenlegung derselben die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen könnte. Das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen hat für diese "nicht im Abschluss zu berücksichtigenden Ereignisse" gem. IAS 10.21 folgende Angaben zu veröffentlichen:

  • Art des Ereignisses,
  • Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.
  • IAS 10.22 führt einige typische Beispiele für wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag auf, welche im Regelfall immer eine Berichtspflicht auslösen; jedoch sind die dort genannten Beispiele nicht abschließend, sondern nur von exemplarischem Charakter. Ein aktuelles Beispiel für wesentliche nicht im Abschluss zu berücksichtigenden Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind die Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs in den zum 31.12.2021 aufgestellten IFRS-Abschlüssen.[2]
[1] Vgl. Krawitz, Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 176.
[2] Vgl. IDW: Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung, Fachlicher Hinweis des IDW, 8.3.2022, S. 4 f. (https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/fachlicher-hinweis-zu-den-auswirkungen-des-ukraine-krieges-auf-rechnungslegung-und-pruefung/134934; abgerufen am 30.4.2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge