Nach § 251 HGB sind bestimmte vertragliche Haftungsverhältnisse (z. B. aus Bürgschaften), sofern sie nicht zu passivieren sind, unter der Bilanz anzugeben. Auf die Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme kommt es nicht an. In die Angabe zum Wechselobligo sind deshalb bspw. auch weitergegebene Wechsel aufzunehmen, deren Schuldner die öffentliche Hand ist.

Der Eventualverpflichtungsbegriff nach IAS 37 ist demgegenüber zugleich enger und weiter gefasst. Die Eventualverpflichtung nach IFRS ist

  • enger gefasst, insofern die Verpflichtung nicht ganz unwahrscheinlich (remote) sein darf,
  • weiter gefasst, insofern nicht nur Haftung aus Bürgschaften, Wechseln, Garantieverträgen und Sicherheitsbestellungen, sondern jede Art möglicher Inanspruchnahme, z. B. auch aus unerlaubter Handlung, angabepflichtig ist.

Zu erläutern sind damit alle Verpflichtungen, die einerseits nicht überwiegend wahrscheinlich sind, d. h. unter der Rückstellungsschwelle verbleiben, andererseits nicht als ganz unwahrscheinlich (remote) beurteilt werden. Die Erläuterung besteht nach IAS 37.86 mindestens in einer kurzen Beschreibung der Eventualschuld. Falls praktikabel sind daneben Angaben zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen, zur Unsicherheit der Beträge und Fälligkeiten und zu Erstattungsmöglichkeiten und Rückgriffsansprüchen zu machen. Die Angabe von Eventualverbindlichkeiten ist Ausfluss des Prinzips, dem Bilanzadressaten entscheidungsnützliche Informationen zu geben (decision usefulness).

Diesem Ziel dient auch die in IAS 10 geregelte Berichtspflicht für Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Derartige Ereignisse

  • haben als sog. zu berücksichtigende Ereignisse (adjusting events) werterhellenden Charakter, d. h., sie liefern Aufschluss über bereits am Stichtag vorliegende Verhältnisse, oder
  • betreffen als sog. nicht zu berücksichtigende Ereignisse (non-adjusting events) Verhältnisse, die erst nach dem Stichtag eingetreten sind (Wertänderung).

Während die adjusting events auf die Wertansätze am Bilanzstichtag zurückwirken, haben die non-adjusting events keine Auswirkungen auf die Stichtagsbilanz. Sie können jedoch für das Urteil und die Entscheidungen der Bilanzadressaten von hoher Bedeutung sein. Beispiele wären etwa die Zerstörung einer Produktionsanlage nach dem Bilanzstichtag oder eine Restrukturierung, die erst nach dem Bilanzstichtag angekündigt und begonnen wurde und deshalb die Voraussetzungen für eine Restrukturierungsrückstellung zum Bilanzstichtag noch nicht erfüllte. In derartigen Fällen ist nach IAS 10.21 in den notes die Beschreibung und finanzielle Abschätzung der Ereignisse gefordert.

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