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Rückstellungen / 5.2 Angaben zu Eventualverpflichtungen und Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

Dr. Norbert Lüdenbach
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Nach § 251 HGB sind bestimmte vertragliche Haftungsverhältnisse (z. B. aus Bürgschaften), sofern sie nicht zu passivieren sind, unter der Bilanz anzugeben. Auf die Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme kommt es nicht an. In die Angabe zum Wechselobligo sind deshalb bspw. auch weitergegebene Wechsel aufzunehmen, deren Schuldner die öffentliche Hand ist.

Der Eventualverpflichtungsbegriff nach IAS 37 ist demgegenüber zugleich enger und weiter gefasst. Die Eventualverpflichtung nach IFRS ist

  • enger gefasst, insofern die Verpflichtung nicht ganz unwahrscheinlich (remote) sein darf,
  • weiter gefasst, insofern nicht nur Haftung aus Bürgschaften, Wechseln, Garantieverträgen und Sicherheitsbestellungen, sondern jede Art möglicher Inanspruchnahme, z. B. auch aus unerlaubter Handlung, angabepflichtig ist.

Zu erläutern sind damit alle Verpflichtungen, die einerseits nicht überwiegend wahrscheinlich sind, d. h. unter der Rückstellungsschwelle verbleiben, andererseits nicht als ganz unwahrscheinlich (remote) beurteilt werden. Die Erläuterung besteht nach IAS 37.86 mindestens in einer kurzen Beschreibung der Eventualschuld. Falls praktikabel sind daneben Angaben zur Schätzung der finanziellen Auswirkungen, zur Unsicherheit der Beträge und Fälligkeiten und zu Erstattungsmöglichkeiten und Rückgriffsansprüchen zu machen. Die Angabe von Eventualverbindlichkeiten ist Ausfluss des Prinzips, dem Bilanzadressaten entscheidungsnützliche Informationen zu geben (decision usefulness).

Diesem Ziel dient auch die in IAS 10 geregelte Berichtspflicht für Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Derartige Ereignisse

  • haben als sog. zu berücksichtigende Ereignisse (adjusting events) werterhellenden Charakter, d. h., sie liefern Aufschluss über bereits am Stichtag vorliegende Verhältnisse, oder
  • betreffen als sog. ...

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