Rz. 251

Bis einschließlich zur Kerntaxonomie-Version 5.4 bestand im Gegensatz zu Bilanz, GuV-Rechnung, steuerlicher Überleitungsrechnung, Ergebnisverwendungsrechnung und Kapitalkontenentwicklung keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Befüllung des Anhangmoduls in der Taxonomie, sodass die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich eines Anhangs verpflichteten Steuerpflichtigen den Anhang in Papierform an das Finanzamt einreichen konnten. Die Abgabe in Papierform galt auch, obwohl für einige Positionen des Anhangs in der Taxonomie seinerzeit ein "Mussfeld"-Charakter[1] vorgesehen war. Es handelte sich hierbei um Positionen des Taxonomie-Moduls "Bilanz", die technisch in den Anhang gespiegelt wurden.[2]

Darüber hinaus gilt dies ebenfalls für die nicht im Abschnitt "Anhang" der Taxonomie, sondern separat unter den Angaben unter der Bilanz ausgewiesenen Haftungsverhältnisse, welche in den Zeilen 1570–1634 der Kerntaxonomie 6.7 enthalten sind. Es handelt sich bei der Angabe der Haftungsverhältnisse und deren Aufgliederung ausnahmslos um Kannfelder, zu deren Befüllung der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist.[3]

Für Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, ist jedoch die Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens in der Darstellungsform "Brutto (lang)" zwingend zu übermitteln.[4] Damit ist nunmehr ein wesentlicher Teil des Anhangs ebenfalls elektronisch zu übermitteln.

 

Rz. 252

Allerdings stellt sich dann – ausgenommen der ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 zwingend geforderten Übermittlung der Posten des Anlagenspiegels – primär die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Ausfüllens der Taxonomiepositionen für den Anhang, einschließlich Haftungsverhältnissen, sowie weiterer freiwillig zu befüllender Module der Taxonomie. Bongaerts/Neubeck sehen als weitere Alternative die Übermittlung des gesamten Anhangs durch Nutzung der entsprechenden Oberposition der Taxonomie, die als Textfeld ausgestaltet ist.[5] Deren Befüllen wird vor allem von der durch das Unternehmen verfolgten Strategie des Umgangs mit der E-Bilanz abhängen. Mit der freiwilligen Befüllung auch von Kannfeldern verfolgt der Steuerpflichtige eine sog. "Maximalstrategie". Im Rahmen einer solchen Strategie ist es das Ziel des Steuerpflichtigen, Rückfragen durch die Veranlagungsstelle sowie ergänzende Nachweise zu vermeiden und weiterhin eine möglichst günstige Einstufung durch das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung zu erreichen, verbunden mit der Erwartung einer zeitnahen Steuerfestsetzung ohne Nachprüfungsvorbehalt.[6]

[4] Vgl. Rz. 248a.
[5] Vgl. Bongaerts/Neubeck, E-Bilanz, Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 8. Aufl. 2020, S. 463.
[6] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2515.

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