Rz. 248

Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.[2] Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz und die zugehörige GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln[3].

 

Rz. 248a

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft u. a. die ab der Kerntaxonomie 6.0 eingeführte Aufnahme von verpflichtenden Angaben zum Anlagenspiegel.[4].

 

Rz. 249

vorläufig frei

 

Rz. 250

Darüber hinaus werden auch durch § 5b EStG erfasst:

  • Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so beschränkt sich die Aufstellung der GuV-Rechnung (und der Bilanz) auf die inländische Betriebsstätte als unselbstständiger Teil des Unternehmens.[5]
  • Inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sofern der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.[6]
  • Nicht steuerbefreite Teile einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft, die persönlich von der Körperschaft- oder Gewerbesteuer befreit ist (z. B. § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG).[7]
  • Im Falle der Aufstellungspflicht einer Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[8]
[1] S. "E-Bilanz" und die aufbereiteten Kerntaxonomien im Anhang D2.
[2] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rz. 1, Satz 5. Allerdings hier für die Anwendung von Härtefällen i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO plädierend Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 1651 ff. Vgl. zu weiteren Anwendungsfällen der Härteklausel Bongaerts/Neubeck, E-Bilanz, Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 8. Aufl. 2020, S. 70 f.
[4] Vgl. Riepolt, StuB 2016, S. 546; Zwirner, BB 2016, S. 1458.

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