Rz. 217

Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ist neben der Bilanz auch der Inhalt der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die GuV-Rechnung steht in den beiden Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zur Übermittlung zur Verfügung.[1]

Darüber hinaus ist auch die Ergebnisverwendungsrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, sofern in der Bilanz ein Bilanzgewinn/-verlust ausgewiesen wird.[2]

Bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften werden von der elektronischen Übermittlung der Steuertaxonomie auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen erfasst.

 

Rz. 218

Nach dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG kann anstelle einer Bilanz, die Ansätze oder Beträge enthält, die nicht steuerlichen Vorschriften entspricht, auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Diese Wahlmöglichkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf die Einreichung der GuV-Rechnung:

(1)

Der Steuerpflichtige hat somit die Möglichkeit, die handelsrechtliche Bilanz und handelsrechtliche GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; in diesem Falle ist im Berichtsbestandteil "steuerliche Modifikationen" auch eine Überleitung von der handelsrechtlichen GuV-Rechnung zur GuV-Rechnung nach steuerbilanziellen Vorschriften vorzunehmen.

Grundsätzlich ist auch im Falle der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung auf Ebene der "Mussfeld"-Positionen eine Überleitung der handelsrechtlichen GuV-Rechnung zu einer den steuerbilanziellen Vorschriften entsprechenden GuV-Rechnung durch Anpassung der steuerlich unzulässigen Positionen vorzunehmen. "Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung aufgeführt werden."[3]

(2) Der Steuerpflichtige kann jedoch auch unmittelbar eine den steuerbilanziellen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz einreichen. Hierzu hat der Steuerpflichtige bei der Erstellung der Taxonomie im Modul GCD die "Steuerbilanz" auszuwählen.[4] Damit entfällt das Modul "steuerliche Modifikationen". In diesem Falle geht die Finanzverwaltung entweder von einer gebuchten Steuerbilanz oder einer Steuerbilanz auf Basis einer HGB-Bilanz mit interner steuerlicher Überleitungsrechnung aus. Korrespondierend hierzu ist die GuV-Rechnung als gebuchte steuerliche GuV-Rechnung oder GuV-Rechnung mit – positionsbezogener – interner steuerlicher Überleitungsrechnung zu erstellen. Dementsprechend ist die GuV-Rechnung als steuerliche GuV-Rechnung zu übermitteln.[5] Die Verwendung eines Sammelpostens für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung ist somit in diesem Falle nicht zulässig, wodurch die Finanzverwaltung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage faktisch die steuerliche GuV-Rechnung als (zusätzliches) Berichtsinstrument eingeführt hat.[6]
 

Rz. 219

Zum Ausfüllen der GuV-Rechnung unterscheidet die Taxonomie folgende Arten von Feldern:

  • Mussfelder: Die so gekennzeichneten Felder in der Taxonomie sind zwingend zu befüllen. Nur dann, wenn der Inhalt eines Mussfelds nicht in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist die Position "leer" (technisch NIL-Wert) zu übermitteln;[7] ist hingegen der Wert der in der Buchführung geführten Position oder der aus der Buchführung ableitbare Wert null, so ist eine "0" zu übermitteln. Die Finanzverwaltung versteht unter dem Begriff der "Ableitbarkeit" die "Buchführung als Ganzes". Die Ableitung kann demnach aus dem Hauptbuch oder aus den Nebenbüchern, z. B. aus dem Beteiligungsverzeichnis, oder durch eine maschinelle Auswertung von Buchungsschlüsseln erfolgen.[8] Damit wird eine weite Auslegung des Begriffs der Ableitbarkeit vertreten.[9] Für die – zeitlich jedoch nicht näher bestimmte – Einführungszeit der E-Bilanz[10] wurde es als ausreichend angesehen, die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch vorzunehmen. Hiermit sollte zumindest während dieser Phase ein Eingriff der Steuertaxonomie in das Buchungsverhalten vermieden werden.[11] Seit der Version 2016–01 ist in den FAQ jedoch kein Hinweis mehr enthalten, dass es ausreichend ist, die in der Kerntaxonomie zu befüllenden Felder auf diejenigen zu beschränken, welche sich dem Hauptbuch entnehmen lassen.
  • Mussfelder, Kontennachweis erwünscht: Es handelt sich um Mussfelder (s. Ausführungen oben), für die zusätzlich die Übermittlung der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format[12] (Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Bilanzstichtag) durch den Steuerpflichtigen erwünscht ist.[13]
  • Summenmussfelder: Auf der einer Ebene von Mussfeldern übergeordneten Ebene ("Oberposition") wird ein Summenmussfeld erzeugt, indem der Inhalt...

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