Rz. 193

Angabe des Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8b HGB)

Ebenso (vgl. Rz. 192) ist im Anhang der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB, anzugeben, Unterteilung in Löhne und Gehälter (Nr. 6a GKV) einerseits, in soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (Nr. 6b GKV) andererseits. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Altersversorgung gesondert anzugeben ("Davon"-Vermerk).[1]

Für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) entfällt die Angabepflicht des § 285 Nr. 8b HGB gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Hingegen bestehen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) keine Erleichterungen bei der Offenlegung.

 

Rz. 194

Angabe der Bezüge von Organmitgliedern (§ 285 Nrn. 9a und 9b HGB)

Nach § 285 Nr. 9a HGB müssen die für die Tätigkeit von Organmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge angegeben werden. Die Gesamtbezüge umfassen nach der Klammerdefinition des HGB Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen aller Art (u. a. Naturalleistungen, Jubiläumszuwendungen). Hierzu gehören grundsätzlich alle Vergütungen, die als Gegenleistung für die Tätigkeit als Mitglied des jeweiligen Gremiums dienen.[2] Dementsprechend gehen Entgelte, die durch andere Tätigkeiten als die Mitgliedschaft im jeweiligen Gremium veranlasst sind (z. B. Arbeitsentgelte bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat oder spezielle Beratung oder Vermittlungsprovisionen) nicht in die Angabe der Gesamtbezüge ein.[3]

Einzubeziehen in die Gesamtbezüge sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zu einer befreienden Lebensversicherung oder Prämien für Lebensversicherungen, bei denen das Organmitglied unmittelbar begünstigt ist.[4] Versicherungsprämien für eine D&O (Directors&Officers)-Versicherung ihrer Organmitglieder zählen i. d. R. nicht zu den Gesamtbezügen, da diese Versicherung überwiegend eigenbetrieblichen Interessen dient.[5]

Allerdings zählt der Aufwand aus der Bildung von Pensionsrückstellungen für Organmitglieder nicht zu den angabepflichtigen Gesamtbezügen, ebenso wenig der Aufwand für Rückdeckungsversicherungen zu den Pensionsverpflichtungen.[6]

In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind.[7]

§ 285 Nr. 9b HGB schreibt die Angabe der Gesamtbezüge der früheren Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen vor. Ferner sind die für diese Personengruppe eingegangenen Pensionsverpflichtungen und die dafür gebildeten Rückstellungen anzugeben (vgl. Rz. 155). Zu den Gesamtbezügen der früheren Organmitglieder gehören gemäß der Definition in § 285 Nr. 9b HGB Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

 

Rz. 195

Unter "Organmitgliedern" sind nach dem Gesetz die Angehörigen folgender Personengruppen (Gremien) zu verstehen:

  • Geschäftsführungsorgan,
  • Aufsichtsrat,
  • ähnliche Einrichtung.

Für jede dieser Personengruppen sind die Gesamtbezüge jeweils zu nennen (d. h. keine individualisierte Angabe der auf ein einzelnes Organmitglied entfallenden Gesamtbezüge, sondern Angabe der Gesamtbezüge für das jeweilige Organ);[8] es genügt also nicht die Angabe eines einzigen Betrags für alle Organmitglieder, sofern mehrere Organe vorhanden sind. Zum Geschäftsführungsorgan zählen auch die stellvertretenden Mitglieder (§ 44 GmbHG, § 94 AktG). Ebenso sind beim Aufsichtsrat die Vergütungen der Ersatzmitglieder, die den Organmitgliedern gleichgestellt sind, einzubeziehen, wenn sie die ordentlichen Mitglieder vertreten (§ 101 Abs. 3 AktG).[9] Bei Kapitalgesellschaften & Co. gelten gemäß § 264a Abs. 2 HGB als ihre gesetzlichen Vertreter die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der vertretungsberechtigten Kapitalgesellschaft. Daher folgt die Angabepflicht nach § 285 Nr. 9a HGB für die Mitglieder der Geschäftsführung der Komplementär-Kapitalgesellschaft.[10]

Unter die "ähnliche Einrichtung" kann ein freiwilliger oder satzungsmäßig eingerichteter Beirat oder Verwaltungsrat fallen. Die Formulierung des § 285 Nr. 9a HGB schließt auch die Mitglieder einer ähnlichen Einrichtung ein. Da es Zweck der Vorschrift ist, die Aufwendungen für die Gremien einer Kapitalgesellschaft (bzw. Kapitalgesellschaft & Co.) möglichst vollständig zu erfassen, sind auch Bei- und Verwaltungsräte einzubeziehen; auf die Bezeichnung der Gremien kommt es nicht an.[11]

 

Rz. 196

Größenabhängige und sachliche Befreiungen: Die Angaben zu den Organbezügen nach § 285 Nrn. 9a und 9b HGB brauchen nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gemacht zu werden. Kleine Kapitalgese...

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