Rz. 191

Gemäß § 275 Abs. 1 HGB darf die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) aufgestellt werden. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind aus dem Jahresabschluss die wesentlichen Aufwandsarten (Primäraufwendungen) erkennbar. Entscheidet sich die Kapitalgesellschaft dagegen für das Umsatzkostenverfahren, so geht diese Information zugunsten einer kostenstellenbezogenen Aufgliederung der Aufwendungen verloren.[1] Insbesondere ist beim Umsatzkostenverfahren aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ersichtlich, wie hoch die beiden i. d. R. wichtigsten Aufwandsarten, der Material- und der Personalaufwand, sind.[2] Diese müssen deshalb im Anhang angegeben werden.

 

Rz. 192

So schreibt § 285 Nr. 8a HGB vor, dass bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB, anzugeben ist. Dementsprechend ist der Materialaufwand so zu ermitteln, wie er in einer hypothetisch nach dem Gesamtkostenverfahren gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen wäre. Der Materialaufwand ist daher in Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (Nr. 5a GKV) einerseits sowie in Aufwendungen für bezogene Leistungen (Nr. 5b GKV) andererseits zu untergliedern. Für kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) entfällt die Angabepflicht des § 285 Nr. 8a HGB (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Mittelgroße Kapitalgesellschaften (einschließlich mittelgroße Kapitalgesellschaften & Co.) haben die Angabevorschrift bei der Aufstellung zu beachten, dürfen aber den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 8a HGB zur Offenlegung einreichen.[3]

[2] Darüber hinaus besteht – für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) – im Anhang die Angabepflicht der Abschreibungen des Geschäftsjahres über § 284 Abs. 3 Satz 2 f. HGB.

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