Die steuerlichen Besonderheiten der KGaA ergeben sich daraus, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine Mischform handelt. Die Gesellschaft selber unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer, die Gesellschafter an sich werden aber unterschiedlich behandelt. Während die Kommanditaktionäre Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, wird der persönlich haftende Gesellschafter im Wesentlichen wie ein Mitunternehmer behandelt. Dies führt hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung vor allem dazu, dass es für einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA Sonder- und wohl auch Ergänzungsbilanzen geben kann, wenngleich dies nicht ganz umstritten ist.[1] Steuer- und Handelsbilanz einer KGaA können deshalb in einem stärkeren Maße als bei einer AG voneinander abweichen.[2]

[1] Hierzu Dißars, StuB 2017, S. 380.
[2] Zu Einzelheiten der steuerlichen Behandlung vgl. Wacker, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 15 EStG Rz. 890 f.; Werthebach, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 EStG Rz. 489 ff., Stand: Juni 2022.

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