Gem. § 60 Abs. 3 AktG ist eine abweichende Gewinnverteilung in der Satzung zulässig. Hierbei kann die Gewinnverteilung in der ersten Satzung völlig frei ausgestaltet werden, später ist eine Veränderung nur eingeschränkt möglich.[1] In der Praxis hat die Bestimmung vor allem Bedeutung bei der Ausgabe von Vorzugsaktien, denen ein Vorrecht bei der Gewinnverteilung zusteht. Im Gegenzug sind diese Vorzugsaktien i. d. R. stimmrechtslos.

[1] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 18f.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 60 AktG Rz. 8 ff.

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