§ 272 HGB beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft und damit auch einer AG betreffen. Weitergehende Verpflichtungen zur Gliederung des Eigenkapitals finden sich im AktG. Im Einzelnen handelt es sich bei der "Ausgangsbestimmung" des § 272 HGB um die folgenden Regelungen:

§ 272 Abs. 1 HGB regelt das gezeichnete Kapital. Bei einer AG ist dies das Grundkapital gem. § 6 AktG.[1] Ausstehende Einlagen müssen offen vom Kapital abgesetzt werden und dürfen nicht mehr wie nach der alten Rechtslage alternativ durch einen gesonderten Posten vor dem Anlagevermögen der Gesellschaft dargestellt werden, sofern es sich um noch nicht eingeforderte Einlagen handelt. Eine eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlage ist zwingend unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.[2] Die weitere Aufschlüsselung des Grundkapitals ist im AktG geregelt.[3]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 6 AktG Rz. 1 ff.
[2] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 30 ff.

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