Das gezeichnete Kapital wird bei der AG als Grundkapital bezeichnet.[1] Bei der GmbH spricht man vom Stammkapital.[2] Das mit dem Nennbetrag[3] zu bewertende Grundkapital muss bei der AG mindestens 50.000 EUR betragen.[4]

Anders als bei der GmbH sieht das AktG vor, dass der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben ist. Dies können Vorzugsaktien und Stammaktien sein.[5] Hingegen handelt es sich bei Inhaber- und Namensaktien nicht um unterschiedliche Aktiengattungen, sondern diese sind nur hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit anders ausgestaltet, sodass diese nicht unter § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG fallen.[6]

Ferner ist das bedingte Kapital zu vermerken. Beim bedingten Kapital handelt es sich nach § 192 AktG um eine Erhöhung des Grundkapitals, die nur so weit durchgeführt wird, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. I. d. R. erfolgt eine bedingte Kapitalerhöhung zum Zweck der Ausgabe von Wandelanleihen oder von Optionsanleihen bzw. Aktienoptionen. Bei diesen Anleihen bzw. Optionen hat der Empfänger das Recht, aber nicht die Pflicht, von seiner Option Gebrauch zu machen.

Der in § 152 Abs. 1 Satz 4 AktG getroffene Hinweis, dass Mehrstimmaktien gesondert zu vermerken sind, ist hinfällig, da diese Rechte in Deutschland abgeschafft wurden und spätestens am 1.7.2003 erloschen sind, selbst wenn die Satzung nicht entsprechend angepasst worden ist.

[3] § 283 HGB.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 3.
[6] Im Einzelnen Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 152 Akt Rz. 8 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge