Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet 2 große Gruppen von Personenvereinigungen: zum einen die Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (insbesondere GbR, OHG und KG) sowie die Körperschaften, die mit Ausnahme des nicht rechtsfähigen Vereins nach BGB[1] juristische Personen sind, also eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Zu beachten ist bei dieser Zweiteilung allerdings, dass OHG und KG immer schon eine Teilrechtsfähigkeit gem. § 124 HGB besaßen[2] und die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch eine Rechtsprechungsänderung des BGH in 2001 dem weitgehend angenähert worden ist.[3]

Die anerkannten Körperschaften des deutschen Gesellschaftsrechts sowie die jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind:

  • Verein nach BGB,[4]
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG); die durch das MoMiG geschaffene haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine Unterform der GmbH, die einige Besonderheiten vor allem im Hinblick auf das Stammkapital aufweist,[5]
  • Aktiengesellschaft (AktG),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),[6]
  • Genossenschaft (GenG),
  • Europäische Genossenschaft oder Societas Cooperativa Europaea (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz i. V. m. GenG),
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VAG),
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE),
  • Ausländische Kapitalgesellschaft (Ltd., BV etc.; Anwendung finden hierbei grundsätzlich die jeweiligen Bestimmungen des ausländischen Rechts; Einzelheiten sind allerdings immer noch umstritten).

Nachfolgend werden die Besonderheiten, die sich hinsichtlich des Jahresabschlusses bei der AG sowie der KGaA ergeben, herausgestellt.

[1] Zu diesem vgl. etwa Ellenberger, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 54 BGB Rz. 2 ff.
[2] Vgl. Roth, in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 124 HGB Rz. 1 ff.
[3] Von zentraler Bedeutung BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, BGHZ 145 S. 341; zu diesem Urteil ausführlich Schmidt, NJW 2001, S. 993 sowie Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 BGB Rz. 299 ff.; die Reform des GbR-Rechts normiert die Rechtsfähigkeit der GbR jetzt auch gesetzlich.
[4] §§ 21 ff. BGB; zu den Besonderheiten der Rechnungslegung von Vereinen vgl. IDW RS HFA 14, Stand: 6.12.2013.
[5] Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 5a GmbHG Rz. 21 ff.

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