Leitsatz

1. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer nach § 50a Abs. 4 EStG im Wege des Steuerabzugs von Einkünften erhoben, die aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten Tätigkeit u.a. als selbständiger Künstler oder Schriftsteller erzielt werden. Der Vergütungsschuldner haftet nach § 50a Abs. 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung an das FA.

2. Eine künstlerische Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung einer Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.

3. Keine solche Tätigkeit stellt ein Auftritt eines Künstlers als Interviewpartner in einer Talkshow dar, auch wenn er sich dabei in seiner Person öffentlich darstellen kann.

4. Das für die Teilnahme an der Talkshow vereinnahmte Honorar zählt zu den sonstigen Einkünften i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG, mit denen ein beschränkt steuerpflichtiger Ausländer nicht der beschränkten Steuerpflicht und deshalb auch nicht dem Steuerabzug unterliegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 21.04.1999, I B 99/98

Anmerkung:

Schon bisher hat dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG eine Vergütung an beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten für eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit unterlegen. Neu hinzugekommen ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die Pflicht eines inländischen Auftraggebers nach § 50a Abs. 7 EStG, den Steuerabzug vorzunehmen, wenn er ein ausländisches Unternehmen mit der Herstellung eines Werkes im Inland beauftragt. Diese Vorschrift wird allerdings von der Finanzverwaltung rückwirkend nicht mehr angewandt und dürfte somit wohl die Gesetzesvorschrift mit der kürzesten Lebensdauer aller Zeiten sein. Der Steuerabzug beträgt in beiden Fällen 25% der Einnahmen. Stets muss es sich jedoch um selbständige (§ 18 EStG) oder gewerbliche Einnahmen (§ 15 EStG) handeln. Ein Auftritt eines Künstlers in einer Talkshow ist aber noch keine Kunst, solange er dabei nicht auch sein künstlerisches Können darbietet.

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