Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Abzugssteuern (Einkommensteuer 1988 bis 1991)

 

Tenor

I. Der Haftungsbescheid vom 8. Juni 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 2. September 1994 werden insoweit aufgehoben, als sie die Inhaftungnahme der Klägerin für Vergütungen an … ordnen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob in den Jahren 1988 bis 1991 die Vergütungen für die Mitwirkung ausländischer Berufssportler und Künstler an inländischen Fernsehsendungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 EStG inländische Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Personen begründet und die Klägerin nach § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet haben.

Die Klägerin, ein inländischer Fernsehveranstalter, engagiert für ihre Fernsehsendungen, vor allem für Sport- und Unterhaltungssendungen, als Gesprächsteilnehmer (Interviewpartner) Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport und Kunst mit Wohnsitz im Ausland. Für jede einzelne Mitwirkung wird eine „Einverständniserklärung” von der Klägerin und dem Gesprächspartner unterzeichnet. Nach dem Inhalt dieser Erklärungen und den zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag (MA)” (Bl. 86 f der Prozeßakte = PA) steht der Gesprächspartner zumeist für die Sendelänge der Produktion (60 bis 120 Minuten) zur Verfügung und erhält regelmäßig ein pauschales Honorar, das auf ein Bankkonto überwiesen oder bar ausgezahlt wird. Das Einzelhonorar bewegt sich grundsätzlich im Rahmen von 500,– DM bis 1.000,– DM, kann diesen Rahmen aber je nach der Bedeutung des Gesprächspartners und dessen Zeitaufwand überschreiten. Der Gesprächspartner hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Fahrtkosten sowie auf Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld. Soweit bei einer Mitwirkung Zuspielteile eingespielt werden, geschieht dies durch die Klägerin aus eigenen oder von Dritten erworbenen Rechten (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift und Nr. 4.2 MA).

Der Mitwirkungsvertrag bezeichnet den Gesprächspartner als freien Mitarbeiter der Klägerin und verneint das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Nr. 9.1 MA).

Nach Abtrennung der Fälle … sow und … (vgl. S. 2 f der Sitzungsniederschrift, erledigtes Verfahren 1 K 1250/98) stellen die Beteiligten einvernehmlich folgende Auftritte zur außensteuerrechtlichen Entscheidung durch das Gericht (vgl. Einverständniserklärungen, Bl. 30–32, 34–37, 84, 85 PA):

1. Boris Becker, 10. Dezember 1988 (Bl. 31 PA)

Am 10. Dezember 1988 wirkte …, damals selbständig tätiger Tennisspieler mit Wohnsitz in … als „Interviewpartner (prominenter Gast)” in der Unterhaltungssendung „Nase vorn” in der Ortenauhalle in Offenburg mit. … in der Zeit vor und nach der Sendung an Turnieren im In- und Ausland teil. Das Honorar von 3.000,– DM wurde auf Bitte … an die Deutsche Krebshilfe überwiesen.

2. Giuseppe di Stefano, 15. April 1989 (Bl. 35 PA)

Am 15. April 1989 wirkte … ehemals selbständig tätiger Sänger mit Wohnsitz in … bei … (Italien), als „Interviewpartner im Bild” in der Sendung … einem Gespräch mit dem Münchener Generalintendanten Professor …. Leben und Werk di Stefanos, mit, das in Mainz für 3sat produziert wurde. Das Honorar von 3.500,– DM, in dem ein Tagegeld enthalten war, wurde auf ein italienisches Bankkonto …. Zusätzlich übernahm die Klägerin Flug-, Taxi- und Übernachtungskosten.

In der Sendung sang … nicht (original).

Hierzu erklärt die Klägerin, … sei als sachkundiger Berater und nicht als Künstler aufgetreten.

3. … 28. Mai 1989 (Bl. 32 PA)

Am 28. Mai 1989 wirkte Professor …, damals selbständig tätiger Schauspieler und Regisseur mit Wohnsitz in … „Interviewpartner im Bild” in der Sendung „Dalli-Dalli Gesprächsrunde” mit, die in Mainz für 3sat produziert wurde. Das Honorar von 1.600,– DM, in dem Tage- und Übernachtungsgeld enthalten war, wurde auf ein Bankkonto … überwiesen. Die Klägerin erstattete zusätzlich die Flugkosten.

Die Beteiligten halten es für möglich, daß … 1989 – außerhalb der Sendung – im Inland als selbständig oder nichtselbständig tätiger Film- und Fernsehschauspieler auftrat.

4. … 2. Juni 1989 (Bl. 37 PA)

Am 26. Mai 1989 wirkte … selbständig tätiger Schauspieler und Sänger mit Wohnsitz in … als „Interviewpartner im Bild” in der Sendung „Tips & Trends – Reisen” („Buchtip”) mit, die in Koblenz für 3sat produziert und am 2. Juni 1989 ausgestrahlt wurde. Das Honorar von 350,– DM, in dem Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrtkosten enthalten waren, wurde auf ein schweizerisches Bankkonto von … überwiesen.

5. Mario Adorf. 16. August 1990 (Bl. 34, 84 PA)

Am 16. August 1990 wirkte …, selbständig tätiger Schauspieler mit Wohnsitz in …, in der Alten Oper in Frankfurt am Main als „Interviewpartner” in der „Talkshow” „live” mit, die für die Hauptabteilung Innenpolitik produziert wurde. An der Gesprächsrunde, die das Th...

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