Kurzbeschreibung

Sachbezüge können bis zur Grenze von 50 EUR im Monat steuerfrei bleiben. Seit 2020 wurden aufgrund einer Neudefinition der Geldleistungen die Regelungen zu Sachbezügen verschärft. In dieser Infografik wird anhand diverser Beispiele beantwortet, ob und wann eine Arbeitgeberleistung als Sachbezug anerkannt wird, und folglich die 50-EUR-Freigrenze anwendbar ist, und wann es sich um eine (nicht begünstigte) Geldleistung handelt.

Interaktive Grafik

Anhand verschiedener Rubriken, u. a. Gutscheine und Geldkarten, Tankkarten und Gesundheitsleistungen, zeigt die interaktive Grafik mit Kick auf die beiden Tabs "Sachbezug" bzw. "Geldleistung" diverse Beispiele, wann ein Sachbezug vorliegt und wann es sich um Barlohn handelt.

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn gilt für

  • die Sachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR,
  • Aufmerksamkeiten bis 60 EUR für ein besonderes persönliches Ereignis und
  • Sachgeschenke nach § 37b EStG[1].

Gutschein- und Geldkarten

Gutschein- und Prepaid-Karten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Sachbezug anerkannt zu werden. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,
  2. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen
  3. die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Die Sachbezugsfreigrenze ist dann anwendbar, wenn die Gutscheine bzw. Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Checkliste: Voraussetzungen zur Anerkennung als Sachbezug Erfüllt
Die Gutscheinkarte berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen. [ ]
Die Gutscheinkarte wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es handelt sich nicht um eine Gehaltsumwandlung oder einen Gehaltsverzicht zugunsten der Gutscheinkarte. [ ]
Die Gutscheinkarte erfüllt eine der 3 ZAG-Kriterien[2].
(Die Gutscheinkarte berechtigt zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die in der Infografik in der Spalte "Sachbezug" zugeordnet sind und nicht in der Spalte "Geldleistung".)
[ ]

Wichtiger Hinweis

Wählen Sie eine Rubrik auf der Startseite aus und erfahren Sie weitere Informationen. Dort können Sie zwischen den Tabs "Sachbezug" und "Geldleistung" wechseln und nähere Beispiele erhalten.

Hier geht's zur interaktiven Grafik

[2] D. h. entweder Aktzeptanzstellen oder Produktpalette sind begrenzt oder es handelt sich um ein "Instrument zu steuerlichen oder sozialen Zwecken", § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a-c ZAG.

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