Nachrangige Darlehen stellen eine fremdkapitalnahe Variante der mezzaninen Finanzierung dar. Im Unterschied zu einer langfristigen Kreditfinanzierung ist bei Nachrangdarlehen der Rückzahlungsanspruch im Insolvenzfall nachrangig gegenüber anderen Kreditgebern. Ein Kapitalgeber, der einem Unternehmen ein nachrangiges Darlehen gewährt, erhält sein Geld im Insolvenzfall also erst nach den nicht-nachrangigen Kapitalgebern zurück. Der Kapitalgeber trägt damit ein höheres Risiko als bei einem klassischen Kredit, was sich in der höheren Verzinsung widerspiegelt.

Partiarische Darlehen unterscheiden sich nur in einem Punkt von Nachrangdarlehen. Während bei partiarischen Darlehen die Vergütung für die Kapitalüberlassung davon abhängt, ob das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet, wird bei Nachrangdarlehen eine feste Mindestverzinsung garantiert, die durchaus um eine variable Komponente ergänzt werden kann. Bei beiden Formen ist eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen, womit die Haftung auf den Darlehensbetrag beschränkt ist. Handels- und steuerrechtlich werden die Zinsen für nachrangige und partiarische Darlehen als Betriebsausgaben angesehen, die den steuerpflichtigen Gewinn vermindern.

Nachrangige und partiarische Darlehen werden bilanziell grundsätzlich als Fremdkapital ausgewiesen, zusätzlich erfolgt ein Nachrangvermerk im Anhang. Damit verbessert die Aufnahme von nachrangigen bzw. partiarischen Darlehen zunächst nicht die bilanzielle Eigenkapitalquote, im Gegenteil, das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital wird sich unter gleichbleibenden Bedingungen sogar verschlechtern. Allerdings werden in einem Bewertungsprozess (Rating) Nachrangdarlehen wirtschaftlich dem Eigenkapital zugeordnet, sodass indirekt doch die gewünschte Verbesserung der Eigenkapitalquote erreicht wird. Zudem verbessern sich i. d. R. auch die Kreditaufnahmemöglichkeiten.

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