Kein generelles Abzugsverbot bei Reise mit Lebensgefährten
Beruflich veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Bei einer privaten Mitveranlassung kann man aufteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab sind dabei im Regelfall die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile. Es können im Einzelfall aber auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen.
Stehen die objektiv trennbaren beruflich und privat veranlassten Reiseteile fest, führt die Teilnahme des Ehepartners oder Lebensgefährten grundsätzlich nicht zu einem generellen Abzugsverbot bzw. zu einer geringeren steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen – so der BFH in einem Beschluss.
Im Beschlussfall unternahm eine Autorin neben den beruflich veranlassten Arbeiten (Recherchen in Archiven) in den (zusammen mit dem Ehepartner) besuchten Ländern auch Freizeitaktivitäten. Das FG hatte die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland als voll abziehbar angesehen. Die Kosten der Hin- und Rückreise teilte es nach Zeitanteilen auf.
Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerden (die die Klägerin und das Finanzamt) eingelegt hatten als unbegründet zurück. Die private Mitveranlassung einer Reise durch die Teilnahme des Partners begründe kein generellen Abzugsverbot oder einer - gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen - geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise.
BFH, Beschluss v. 24.8.2012, Az. III B 21/12
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