Kassenbericht und Kassenbuch
Die Begriffe Kassenbericht und Kassenbuch sind zu differenzieren
Über den Kassenbericht werden die tatsächlichen in bar getätigten Einnahmen und Ausgaben eines Tages dokumentiert; der Kassenbericht zeigt die rechnerische Ermittlung der baren Tageseinnahmen, auch als Tageslosung bezeichnet.
Ein Kassenbericht kann grundsätzlich nicht das Kassenbuch ersetzen, auch nicht durch Aneinanderreihung täglicher Kassenberichte. Denn das Kassenbuch zeigt nicht die Tageslosung, sondern in ihm wird jeder Geschäftsvorfall dokumentiert. Eine Ausnahme gibt es bei der sog. „offenen Ladenkasse“. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005: 053) stellen bei einer offenen Ladenkasse aneinander gereihte Kassenberichte auch das Kassenbuch dar. Auch bei einer offenen Ladenkasse ist täglich der Inhalt der Kasse zu zählen (Geldscheine, Münzen) inkl. Wechselgeldbestand.
Kassenberichte sind die Grundlage für ein Kassenbuch
Die täglichen Kassenberichte bilden zwar die Grundlage für ein Kassenbuch, die Begriffe "Kassenbericht" und "Kassenbuch" sind jedoch keine Synonyme.
Tageslosung wird retrograd ermittelt
Der Kassenbericht zeigt die täglichen Bargeldbewegungen des Geschäftes. Diese Tageslosung wird retrograd nach folgendem Schema festgestellt:
| Kassenbestand am Ende eines Tages, dokumentiert durch ein Zählprotokoll, d. h. Anzahl und Stückelung der Münzen und Scheine | |
| ./. | Privateinlagen und sonstige Einlagen z. B. Wechselgeld (Eigenbeleg erforderlich) |
| + | Privatentnahmen, Privatausgaben (Eigenbeleg erforderlich) |
| ./. | Kassenbestand am Anfang des Tages |
| = | Tageslosung |
Das Kassenbuch erfasst die bar bezahlten Einnahmen und Ausgaben auf Grundlage der Kassenberichte. Der Saldo muss positiv sein – eine negative Kasse geht nicht – und wird als gesonderter Aktivposten im Umlaufvermögen ausgewiesen.
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Sunny
28.06.2018 07:40 Uhr
Die Aussage im Bericht "Ein Kassenbericht kann also nicht das Kassenbuch ersetzen, auch nicht durch Aneinanderreihung der täglichen Kassenberichte." widerspricht dem BMF-Schreiben vom IV A 4 - S 0316/13/10005 :053 vom 19.6.2018:
"1.4 Buchführungspflichtige Steuerpflichtige haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch (ggf. in der Form aneinandergereihter Kassenberichte) zu führen."
Gemäß dem BMF-Schreiben stellen die aneinandergereihten Kassenberichte das Kassenbuch dar.
Sabine Veith
05.07.2018 08:34 Uhr
Sehr geehrte/r Sunny,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir haben den Beitrag (ursprünglich vom 4.6.2018) nun um das aktuelle BMF-Schreiben v. 19.6.2018 ergänzt. "Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4 - S 0316/13/10005: 053) stellen bei einer offenen Ladenkasse aneinander gereihte Kassenberichte auch das Kassenbuch dar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance