Tz. 66

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Für den Fall von Regelungslücken innerhalb des Standards ist gem. IFRS für KMU 10.5 folgende Regelungshierarchie vorgesehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorschriften und Leitlinien des IFRS für KMU für den entsprechenden Sachverhalt analoge Regelungen bieten, die zu einer Lösung führen können. Ist dies nicht der Fall, ist auf die grundlegenden Prinzipien und die Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte des Abschnitts 2 zurückzugreifen. Ein verpflichtender Rückgriff auf die herkömmlichen IFRS besteht nicht. Dafür sieht IFRS für KMU 10.6 vor, dass die Vorschriften und Leitlinien der herkömmlichen IFRS herangezogen werden können (Wahlrecht). Ein Rückgriff auf die Regelungen der US GAAP oder anderer, lokaler Rechnungslegungsgrundsätze ist nicht vorgesehen. Folglich wird bei Regelungslücken auf die herkömmlichen IFRS zurückgegriffen werden. Insbesondere Anwender mit einem IFRS-Hintergrund werden voraussichtlich von einem derartigen Rückgriff Gebrauch machen. In der Literatur wird beispielhaft belegt, dass die grundlegenden Bilanzierungsprinzipien im Fall von Spezialfragen keine Lösung bieten und daher eine Anwendung des IFRS für KMU ohne Rückgriff auf die herkömmlichen IFRS nicht möglich ist (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, DStR 2007, S. 548).

Abb. 1: Regelungshierarchie

 

Tz. 67

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Da die Absätze IFRS für KMU 10.5 und 10.6 allgemeine Grundsätze darstellen, wäre es wünschenswert gewesen, dass sie ebenfalls im Abschnitt 2 dargestellt worden wären. Eine Darstellung im Abschnitt 10 Accounting Policies, Estimates and Errors erscheint nicht sachlogisch. Es wird lediglich durch einen Hinweis im Paragraphen 2.35 auf die Regelungshierarchie verwiesen. Das Konzept des IASB, Ansatz- und Bewertungsgrundsätze in einem Rahmenkonzept innerhalb des Standards zu verankern und dieses für die Lösung von Regelungslücken zu nutzen, ist im Grunde ein guter Ansatz. Abschnitt 2 erscheint jedoch zu unkonkret, als dass er einfach für Regelungslücken herangezogen werden könnte (hierzu vgl. auch Beiersdorf/Eierle/Haller, DB 2009, S. 1552).

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