Tz. 62

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die Durchsetzung der ordnungsgemäßen Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards, das sogenannte Enforcement, hat gem. Art. 3a Abs. 3 des Vertrags von Lissabon auf nationaler Ebene zu erfolgen.

 

Tz. 63

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

In Deutschland wurde mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3408) ein zweistufiges Enforcement-Verfahren eingeführt, um die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Gesellschaften durchzusetzen. Danach wurde auf der ersten Stufe die privatrechtlich organisierte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (§§ 342b342e HGB) nach dem Prinzip der freiwilligen Mitwirkung von Unternehmen und dessen Abschlussprüfer, auf der zweiten (Eskalations-)Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, §§ 106–113 WpHG aF (ehemals §§ 37n–37s WpHG aF idF. des BilKoG) nach dem Prinzip der zwingenden Mitwirkung von Unternehmen und dessen Abschlussprüfer tätig.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG, BGBl. I 2021, S. 1545) wurde die Zweistufigkeit des deutschen Enforcement-Verfahren zum 31. Dezember 2021 beendet. Seither ist die BaFin als alleinige staatliche Enforcement-Behörde für die Durchsetzung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Gesellschaften verantwortlich (ausführlich zum Enforcement-Verfahren vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. VI).

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