Tz. 96

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die beispielhafte Aufstellung des IAS 7.16 für Cashflows aus der Investitionstätigkeit lässt sich erweitern um Einzahlungen aus Zuwendungen der öffentlichen Hand (government grants), sofern diese vermögenswertbezogen sind, also für die Anschaffung oder Herstellung eines geförderten Vermögenswertes verwendet werden sollen und nicht zurückzuzahlen sind (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 85 und ADS Int 2002, Abschn. 11, Tz. 11). Unterliegen diese Zuwendungen hingegen einer (unbedingten) Rückzahlungsverpflichtung, haben sie den Charakter von Ausleihungen und sind dementsprechend als Einzahlungen im Bereich der Finanzierungstätigkeit auszuweisen (vgl. IAS 7.6).

Sofern der Erwerb von Vermögenswerten und die damit zusammenhängenden Zuwendungen der öffentlichen Hand größere Bewegungen im Cashflow eines Unternehmens verursachen, sind diese Bewegungen in der Kapitalflussrechnung, unabhängig davon, ob die Zuwendung von dem entsprechenden Vermögenswert zum Zwecke der Darstellung in der Bilanz abgezogen wird oder nicht, als gesonderte Posten darzustellen (IAS 20.28).

 

Tz. 97

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Mittelzuflüsse aus der betrieblichen Tätigkeit zu erfassen sind hingegen Einzahlungen aus ertragsbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand, sofern sie nicht zurückzuzahlen sind (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 85). Sofern die Zuwendungen hingegen einer (unbedingten) Rückzahlungsverpflichtung unterliegen, haben sie den Charakter von Ausleihungen, weshalb ein Ausweis der Einzahlungen im Bereich der Finanzierungstätigkeit erfolgt (vgl. Tz. 52).

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