Tz. 120

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Conceptual Framework (2018) enthält erstmals Regelungen zur Ausbuchung von Vermögenswerten (assets) und Schulden (liabilities). Zuvor existierten lediglich standardspezifische Regelungen (zB in IFRS 9 zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten). Unter einer Ausbuchung versteht das Conceptual Framework den Vorgang, bei dem ein Vermögenswert oder eine Schuld unter Erfassung von Aufwendungen bzw. Erträgen von der Bilanz genommen wird (CF.5.26). Die Ausbuchung ist üblicherweise vorzunehmen, wenn Bilanzposten die Definitionskriterien eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld nicht mehr erfüllen. Dies ist bei Vermögenswerten für gewöhnlich der Fall, wenn das Unternehmen die Kontrolle über einen Teil oder den gesamten bilanzierten Vermögenswert verliert (CF.5.26(a)). Eine Schuld ist gewöhnlicherweise auszubuchen, wenn das Unternehmen keine Verpflichtung für einen Teil oder für die gesamte Schuld mehr hat (CF.5.26(b)).

 

Tz. 121

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Regelungen zur Ausbuchung zielen darauf ab, die folgenden Bilanzposten bzw. Änderungen von Bilanzposten glaubwürdig darzustellen (CF.5.27):

  • die Vermögenswerte und Schulden, die nach der Transaktion oder dem Ereignis, welches zur Ausbuchung geführt hat, zurückbleiben oder die aufgrund der Transaktion oder dem Ereignis neu geschaffen wurden; und
  • die Veränderung der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens durch die Transaktion oder das Ereignis, das zu der Ausbuchung geführt hat.
 

Tz. 122

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die in CF.5.27 angeführten Ziele werden für gewöhnlich dadurch erreicht, dass (CF.5.28):

  • sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die verfallen sind oder die verbraucht, erfüllt, transferiert oder eingesammelt wurden, unter Erfassung der hieraus resultierenden Erträge und Aufwendungen ausgebucht werden;
  • die zurückbehaltenen Vermögenswerte und Schulden weiterhin erfasst werden, wobei für diese keine Erträge oder Aufwendungen berücksichtigt werden; und
  • die zurückbehaltenen Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz sowie die Erträge oder Aufwendungen in der Ergebnisrechnung separat ausgewiesen werden und/oder zusätzlich erläuternde Informationen gegeben werden.
 

Tz. 123–124

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

(einstweilen frei)

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