Tz. 36

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der in 1998 erlassene IAS 38 war spätestens erstmalig auf Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Rechnungsperiode am oder nach dem 01.07.1999 begonnen hatte. Die durch die wesentliche Überarbeitung des IAS 38 in 2004 geänderten Bilanzierungsvorschriften für immaterielle Vermögenswerte waren spätestens ab dem 31.03.2004 erstmalig anzuwenden.

 

Tz. 37

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Seit der Überarbeitung des IAS 38 im Jahr 2004, die sich im Wesentlichen auf die Bilanzierung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte auswirkte, hat der IASB verschiedene Tz. des IAS 38 als Folge der Änderungen anderer Standards bzw. im Rahmen der jährlichen Improvements to IFRSs geändert. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Änderungen und die erstmaligen Anwendungszeitpunkte gegeben (vgl. auch Kühle/Thiele, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 38, Tz. 14):

  • Mit dem Erlass des IFRS 6 im Dezember 2004 wurde IAS 38.2 geändert. Durch die Änderung wird seither in IAS 38.2 (c) bei der negativen Abgrenzung des Anwendungsbereichs bezüglich der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen explizit auf IFRS 6 verwiesen (vgl. Tz. 7 u. 12f.). Die Änderung war erstmals für am 01.01.2006 oder später beginnende Geschäftsjahre zu berücksichtigen, es sei denn, IFRS 6 wurde bereits freiwillig früher angewandt (IAS 38.130A). Die Änderung in IAS 38.2 (c) hatte allerdings ohnehin keine materielle Wirkung.
  • Im September 2007 wurde IAS 1 grundlegend überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung wurden insbesondere die Bezeichnungen und Inhalte der Bestandteile eines Jahresabschlusses geändert. Verschiedene Tz. des IAS 38 wurden entsprechend angepasst, um Einklang mit der neuen Terminologie des IAS 1 herzustellen. Die Änderungen waren erstmals für am 01.01.2009 oder später beginnende Geschäftsjahre zu berücksichtigen, es sei denn, IAS 1 wurde bereits freiwillig früher angewandt (IAS 38.130B). Die auf IAS 1 zurückzuführenden Änderungen in IAS 38 hatten allerdings ohnehin keine materielle Wirkung.
  • Mit dem Erlass einer erneuten Änderung des IFRS 3 im Januar 2008 wurden insbesondere die Vorschriften zur Erfüllung der Ansatzkriterien von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten auch in IAS 38 geändert (dazu vgl. Tz. 48). Diese Änderungen waren erstmals für am 01.07.2009 oder danach beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Änderungen waren prospektiv anzuwenden, dh., dass der Wertansatz von bereits vorher bilanzierten immateriellen Vermögenswerten nicht anzupassen war. Sofern die Änderungen des IFRS 3 bereits vor dem 01.07.2009 freiwillig angewandt wurden, musste auch der geänderte IAS 38 vorher beachtet werden (IAS 38.130C).
  • Mit dem im Mai 2008 veröffentlichten Improvements to IFRSs wurde im Wesentlichen eine klarstellende Regelung in IAS 38 aufgenommen (insbesondere IAS 38.69A), die bestimmt, wann die Ausgaben für zugegangene Güter und Dienstleistungen als Aufwand zu erfassen sind, die nicht die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfüllen (dazu vgl. Tz. 73). Diese Änderung war erstmalig für am 01.01.2009 oder später beginnende Geschäftsjahre zu berücksichtigen (IAS 38.130D). Eine frühere Anwendung war erlaubt, erforderte dann aber eine Angabe im Anhang über die vorzeitige Anwendung.
  • Mit den im Mai 2011 neu erlassenen IFRS 10 und IFRS 11 wurde in IAS 38.3 (e) klarstellend ergänzt, dass der Ansatz und die Bewertung von einigen finanziellen Vermögenswerten in IFRS 10, IAS 27 bzw. IAS 28 geregelt sind (vgl. Tz. 8). Materielle Auswirkungen für die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten haben sich dadurch nicht ergeben. Diese Änderung war erstmalig für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem auch die neuen IFRS 10 und IFRS 11 angewandt wurden (IAS 38.130F).
  • Im Mai 2011 wurde IFRS 13 neu erlassen. In IFRS 13 wird seither der beizulegende Zeitwert definiert und dessen Ermittlung allgemeingültig konkretisiert. Mit dem Erlass des IFRS 13 wurden verschiedene Tz. des IAS 38 geändert oder gestrichen (IAS 38.130G). Dadurch wurde IAS 38 zum einen an die Terminologie des IFRS 13 angepasst und zum anderen für die Konkretisierung des beizulegenden Zeitwertes auf IFRS 13 verwiesen (vgl. Tz. 31). Diese Änderung war erstmalig für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem auch der neue IFRS 13 angewandt wurde.
  • Mit dem im Dezember 2013 verabschiedeten Annual Improvements Project 2010–2012 wurde IAS 38.80 geändert. In IAS 38.80 ist geregelt, wie die kumulierten Abschreibungen bei der Neubewertung von immateriellen Vermögenswerten anzupassen sind (vgl. Tz. 120). Diese Änderung war gem. IAS 38.130H erstmalig für am 01.07.2014 oder danach beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung war erlaubt, erforderte dann aber eine Angabe im Anhang über die vorzeitige Anwendung. Die EU hat im Rahmen des endorsement den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt auf den 01.02.2015 verschoben. Gem. IAS 38.130I war die Änderung auf alle Neube...

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