Tz. 31

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswertes eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. Diese Definition entspricht der in IFRS 13 allgemeingültig geregelten und konkretisierten Definition des beizulegenden Zeitwertes (zur Konzeption des beizulegenden Zeitwertes vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 13, Tz. 14–37). Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes ist im Kontext von IAS 38 vor allem bei der Zugangsbewertung eines immateriellen Vermögenswertes durch einen Tausch (vgl. Tz. 95–100) bzw. der Anschaffung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (vgl. Tz. 83–89) sowie bei der Anwendung des Neubewertungsmodells im Zuge der Folgebewertung von Bedeutung (vgl. Tz. 109–123).

 

Tz. 32

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

(einstweilen frei)

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